arbeitnehmerähnliche Selbständige

Inhalt

Was ist arbeitnehmerähnliche Beschäftigung?

Bei arbeitnehmerähnlichen Selbständigen handelt es sich laut Sozialversicherungsrecht um Selbständige, welche dauerhaft für einen Auftraggeber tätig sind und selbst keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, gemäß § 2 Nr. 9 SGB VI. Arbeitnehmerähnliche Selbstsändige werden rechtlich als Selbstständige gesehen. Sie sind von Scheinselbstständigen abzugrenzen, die in Wahrheit abhängig Beschäftigte sind. Jedoch sieht der Gesetzgeber den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen hinsichtlich der sozialen Sicherung als ähnlich schutzwürdig an wie einen Arbeitnehmer.

Wann liegt arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vor?

Arbeitnehmerähnliche Beschäftigung kann vorliegen, wenn ein Unternehmer als Auftraggeber mit einem Selbstständigen als Auftragnehmer zusammenarbeitet. Diese spezielle Form der Beschäftigung ist gegeben, wenn der Auftragnehmer:

  • in seinen Entscheidungen frei und nicht an Weisungen gebunden ist
    Arbeitszeit und -ort frei wählen kann.
  • sofern er nicht freiberuflich tätig ist, sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet hat über eigene Geschäftsräume verfügt (nicht zwingend notwendig) überwiegend und
  • dauerhaft für einen einzigen Auftraggeber tätig ist und mit dieser Tätigkeit 5/6 oder mehr seines Umsatzes erzielt
  • selber keine Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt

Ausschlaggebend sind vor allem die beiden letzten Punkte: Umsatz größtenteils aus Tätigkeit für einen einzigen Auftraggeber und keine Beschäftigung von Mitarbeitern. Die übrigen Kriterien gelten auch für jede andere selbstständige Tätigkeit.

Gesellschaft ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer

Wenn die Gesellschaft – beispielsweise eine Ein-Mann-GmbH – keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und nur für einen Auftraggeber arbeitet, so kommt eine Rentenversicherungspflicht des oder der Gesellschafter-Geschäftsführer(s) in Betracht. Diese Selbstständigen sind als arbeitnehmerähnliche Selbstständige rentenversicherungspflichtig.

Welche Konsequenzen hat arbeitnehmerähnlich Beschäftigung?

Ein entscheidender Unterschied der arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung gegenüber einer Scheinselbstständigkeit besteht darin, dass der Selbstständige rechtlich und formal auch tatsächlich als Selbstständiger gilt. Im Gegensatz zu einer „echten“ selbstständigen Tätigkeit unterliegt er der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. In den übrigen Bereichen besteht keine Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigungsform. Die Beitragspflicht trägt alleine der Betroffene Selbstständige. Der Auftraggeber hat bei arbeitnehmerähnlicher Beschäftigung keine Beitragspflichten. Existenzgründer haben die Möglichkeit, sich für die ersten drei Jahre ihrer Selbstständigkeit von der Rentenversicherungspflicht auch bei arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit befreien zu lassen.

Für arbeitnehmerähnliche Selbständige gelten nicht die Schutzvorschriften des Arbeitsrechts, insbesondere Mindestlohn, Mindestarbeitsbedingungen, Antidiskriminierung und dergleichen.

Bitte folgen oder weitersagen

RSS
EMAIL
TWITTER
Follow Me
LINKEDIN

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Schließen