Das kommt neu bei der Entsende-Richtlinie

Um eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen entsandter Arbeitnehmer, also Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber vorübergehend ins Ausland geschickt werden, zu erreichen, hat die Europäische Union eine Revision der EU-Entsenderichtlinie beschlossen, die die Mitgliedstaaten bis 30. Juli 2020 in ihren nationalen Gesetzen umsetzen müssen. Das deutsche Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nun Eckpunkte vorgestellt, wie das Arbeitnehmer-Entsendegesetz in Deutschland überarbeitet werden soll.

Inhalt

Die Arbeitnehmerentsende-Richtlinie regelt Mindestbedingungen für Arbeitnehmer, die zur Ausführung eines Auftrages für eine begrenzte Zeit in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden. Die Regelungen gelten bislang nicht flächendeckend, sondern betreffen bestimmte Branchen, schwerpunktmäßig insbesondere Bauunternehmer sowie die verarbeitende Industrie. In Deutschland setzt das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) die Arbeitnehmerentsende-Richtlinie in nationales Recht um. Dies muss nun reformiert werden, nachdem auf EU-Ebene die Ausweitung der Richtlinie beschlossen wurde. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 10.5.2019 die Eckpunkte für die deutschen Neuregelungen vorgelegt.

Das regelt die Entsende-Richtlinie

In der EU sind Arbeitnehmer wie Unternehmen frei, ihre Dienstleistungen überall auf dem Europäischen Binnenmarkt anzubieten oder Aufträge anzunehmen. Das nutzen vor allem Baufirmen aus Osteuropa und schicken ihre Mitarbeiter nach Frankreich und Deutschland, wo Löhne und Arbeitskosten generell höher sind.

Weil innerhalb der EU verschiedene Regelungen für den Arbeitnehmerschutz wie etwa Urlaubsansprüche und Arbeitszeiten gelten, braucht es Vorschriften für Arbeitnehmer, die in einem anderen EU-Land arbeiten. Hier greift die sogenannte Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie, die klärt, welche Bedingungen aus dem Einsatzland einzuhalten sind. So sollen beispielsweise der jeweilige Mindestlohn, aber auch der gesetzliche Urlaubsanspruch und Regelungen über die zulässige Höchstarbeitszeit gelten. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort also.

Einen wesentlichen Unterschied kann die Richtlinie aber auch nach der Reform nicht ausgleichen: die Sozialabgaben, die bei (echter) Entsendung im jeweiligen Herkunftsland fällig werden. Sie unterscheiden sich stark und sind in vielen osteuropäischen Ländern viel niedriger. Das macht Arbeitnehemrentsendung durchaus attraktiv.

Die Neuerungen

Künftig sollen Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland nicht nur den gültigen Mindestlohn, sondern auch die gültigen Tariflöhne bekommen, wenn sie in einem anderen EU-Land arbeiten. Darauf haben sich die Arbeits- und Sozialminister der EU bei der Reform der Entsende-Richtlinie geeinigt. Das heißt: Die entsandten Arbeitnehmer erhalten zum Beispiel auch Weihnachts-, Urlaubs- oder Schlechtwettergeld.

Außerdem werden die Einsätze erstmals befristet und dürfen in der Regel nicht länger als ein Jahr dauern – nur mit einem Sonderantrag ist eine Verlängerung auf 18 Monate möglich. Das soll die Konkurrenz zwischen entsandten und heimischen Arbeitnehmern entschärfen.

Die Eckpunkte der deutschen Neuregelungen

Die Eckpunkte umfassen folgende Bereiche:

  • Entlohnung entsandter Arbeitnehmer
  • Ausweitung der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für entsandte Arbeitnehmer
  • Regelungen bei Untervergabeketten
  • Leiharbeitsunternehmen
  • Langfristige Entsendung

Im Sommer soll auf Basis dieser Eckpunkte ein Gesetzentwurf vorgelegt werden.

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