Mindestlohn

Gehaltsabrechnung

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Ein Mindestlohn war bereits vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes im diffusen Normenkonglomerat von Arbeitnehmerentsendegesetz, Mindestarbeitsbedingungsgesetz, in diversen Branchen-Tarifverträgen sowie § 138 BGB zu gewähren. Indes: All diese Regelungen sind mit einer Vielzahl von Unwägbarkeiten versehen. Nach zähem Ringen haben sich die Regierungsparteien zur Einführung eines einheitlichen gesetzlichen Mindestlohns entschlossen. Am 3.7.2014 hat der Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) verabschiedet. Das MiLoG trat am 1.1.2015 in Kraft. Mit dem Gesetz wurde ein bundesweiter Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde ab dem 1.1.2015 eingeführt. Es gelten umfangreiche Melde-, Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten. Verstöße gegen das MiLoG sind bußgeldbewehrt. Die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen ist Aufgabe der Zollverwaltung.

Für wen gilt das Mindestlohngesetz?

Das MiLoG gilt grundsätzlich für alle Branchen und Berufe. Grundsätzlich erhält jeder Arbeitnehmer ab 18 Jahren den gesetzlichen Mindestlohn. Dies unabhängig davon, ob er in Voll- oder Teilzeit angestellt ist oder welche Position er bekleidet. Betroffen sind auch so genannte Minijobber, unabhängig von ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status. Daher muss der Arbeitgeber zusätzlich zu dem Mindestlohn noch die Arbeitgeberbeiträge an die Bundesknappschaft abführen.

Das MiLoG setzt ein Arbeitsverhältnis im Inland voraus. Ausländische Arbeitnehmer unterfallen dem MiLoG, wenn sie innerhalb Deutschlands tätig sind. Unerheblich ist, ob sie für einen inländischen oder einen ausländischen Arbeitgeber tätig werden, wobei ausländischen Arbeitgebern nach § 16 MiLoG bestimmte Meldepflichten auferlegt sind.

Das MiLoG gilt für Arbeitnehmer. Somit ist die Statusfeststellung – also die Frage, ob jemand, der für ein Unternehmen tätig wird, Arbeitnehmer oder Selbständiger ist – entscheidend. Für Selbständige gilt der Mindestlohn nicht, wohl aber für Scheinselbständige.

Das MiLoG sieht Ausnahmen vom Anwendungsbereich für die bestimmte Arbeitnehmer vor:

  • Beschäftigte in Berufsausbildung,
  • ehrenamtlich Tätige
  • Minderjährige
  • Praktikanten
  • Einstiegsqualifizierung
  • Langzeitarbeitslose bis zu 6 Monate

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es Mindestlohn nach Tarifverträgen. Wenn diese vom Bundesministerium für Arbeit für allgemeinverbindluch erklärt werden, so gehen sie dem gesetzlichen Mindestlohn vor.

Wie hoch ist der Mindestlohn?

Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns bestimmt eine mit Vertretern von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften besetzte Mindestlohn-Kommission. Diese legen ihr Ergebnis dem Bundesministerium für Arbeit vor, welches die Ergebnisse sodann durch Verordnung umsetzt.

  • ab 1.1.2015: 8,50 Euro je Stunde
  • ab 1.1.2017: 8,84 Euro je Stunde
  • ab 1.1.2019 9,19 Euro je Stunde
  • ab 1.1.2010: 9,35 Euro je Stunde

Neben dem allgemeinen Mindestlohn gibt es branchenspezifische Mindestlöhne, die zu beachten sind.

Was haben Unternehmen zu tun?

Das MiLoG ordnet Aufzeichnungs- und Meldepflichten, Mitwirkungs- und Duldungspflichten an, die Unternehmen zu erfüllen haben.

Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit

Mit dem Gesetz zum Mindestlohn wurden auch Regelungen zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit geschaffen. Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit folgender Arbeitnehmergruppen müssen Sie dokumentieren und mindestens 2 Jahre aufbewahren:

Diese Daten müssen spätestens 7 Tage nach der Arbeitsleistung erfasst sein.

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