Beschäftigung von Ausländern – eine Übersicht

Angesichts der sich verschärfenden Knappheit an Fachpersonal spielt die Beschäftigung von Ausländern in Deutschland eine zunehmend grosse Rolle. Um sich nicht dem Vorwurf der Schwarzarbeit durch illegale Ausländerbeschäftigung auszusetzen, ist einiges zu beachten.

Inhalt

Angesichts der sich verschärfenden Knappheit an Fachpersonal spielt die Beschäftigung von Ausländern in Deutschland eine zunehmend grosse Rolle. Um sich nicht dem Vorwurf der Schwarzarbeit durch illegale Ausländerbeschäftigung auszusetzen, ist einiges zu beachten.

Beschäftigung als Arbeitnehmer oder als selbständiger Auftragnehmer

Eine ganz wesentliche Rolle spielt es, ob der Ausländer als als Arbeitnehmer oder als selbständiger Auftragnehmer zum Einsatz kommen soll. Für Selbständige aus dem Ausland gelten andere Regeln als für Arbeitnehmer.

Dabei ist zu beachten, dass der Einsatz als selbständiger Auftragnehmer nicht der Umgehung der Vorschriften für Arbeitnehmer gelten darf. Es ist also darauf zu achten, dass Scheinselbständigkeit zu vermeiden ist.

Dienstleistungsfreiheit für Selbständige

Handelt es sich um einen Selbständigen, der mit seinem Sitz in einem anderen EU-Staat, einem EWR-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz ansässig ist, so darf er aufgrund der Dienstleistungsfreiheit nach dem Unionsrecht (bzw. den Bilateralen mit der Schweiz) in Deutschland weitgehend tätig werden wie es auch ein in Deutschland ansässiger Unternehmer darf.

Was ist beim Personal des selbständigen Unternehmers zu beachten?

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Unternehmer selbst oder das von ihm eingesetzte Personal den nötigen Aufenthaltstitel besitzt, um in Deutschland tätig zu werden. Es handelt sich dann um Personalentsendung. Diese Frage spielt für den Auftraggeber keine mittelbare Rolle, wohl aber im Rahmen der Compliance und Risikobewertung: Er geht schliesslich das Risiko ein, dass vom Auftragnehmer eingesetztes Nicht-EU-Personal bei einer Zollkontrolle sisitiert wird und die Auftragsdurchführung darunter leidet oder gar Schaden nimmt.

Zu unterscheiden sind aber die Fälle von grenzüberschreitender Leiharbeit, wenn also dem ausländischen Unternehmer nicht ein Auftrag zur Ausführung erteilt wird, sondern dessen Leistung im Wesentlichen daraus besteht, Arbeitkräfte zu überlassen. In dem Fall von Arbeitnehmerüberlassung ist der inländische Auftraggeber direkt in der Pflicht für das eingesetzte Personal.

Welche Staatsangehörigkeit hat der Bewerber?

Soll der Ausländer abhängig beschäftigt werden, also in Anstellung, so ist zunächst entscheiden, welche Staatsangehörigkeit er besitzt. Handelt es sich um einen Bürger aus einem anderen EU-Staat, einem EWR-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz, so spielt Aufenthaltsrecht keine Rolle. In dem Fall ist zu prüfen, in welchem Staat die Sozialversicherungspflicht greift.

Welche Sozialversicherung gilt?

Das ist auch zu prüfen, bei einem Ausländer, der nicht EU-Bürger oder Bürger eines EWR-Staats (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz ist, der jedoch in einem EU-Staat, einem EWR-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz wohnt.

Der richtige Aufenthaltstitel muss her

Bei einem Ausländer, der nicht EU-Bürger oder Bürger eines EWR-Staats (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz ist, ist aber vor allem der Aufenthaltsstatus relevant und daher zu prüfen. So ist nicht nur darauf zu achten, dass der Ausländer einen Aufenthaltstitel für Deutschland hat, sondern, ob dieser auch eine Arbeitserlaubnis umfasst.

elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

Es genügt nicht, dass ein Ausländer, der nicht EU-Bürger oder Bürger eines EWR-Staats (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz ist, der jedoch in einem EU-Staat, einem EWR-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz wohnt, dort zum Aufenthalt und zur Arbeitsaufnahme berechtigt ist. Diese Titel gelten grundsätzlich nur für das jeweilige Land. Eine Ausnahme bildet die „Blaue Karte EU„.

Anderseits berechtigt ein Schengen-Visum grundsätzlich nicht dazu, eine Arbeit aufzunehmen. Es handelt sich dabei vielmehr um Touristen-Visa.

Lesen Sie hier mehr, wie Sie illegale Ausländerbeschäftigung vermeiden

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