Der Gesetzgeber hat für einige Wirtschaftszweige, für die er das Schwarzarbeitsrisiko als sehr hoch erachtet, verschärfte Vorschriften angeordnet:
- Baugewerbe,
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- Personenbeförderungsgewerbe,
- Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
- Schaustellergewerbe,
- Unternehmen der Forstwirtschaft,
- Gebäudereinigungsgewerbe,
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- Fleischwirtschaft
- Prostitutionsgewerbe
- Wach- und Sicherheitsgewerbe (geplant, ab 2019).
Wer in diesen Branchen tätig ist, hat stets seinen Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen (Ausweispflicht). Zudem ist der Beginn eines Arbeitsverhältnisses sofort bei der Sozialversicherung anzumelden (Sofortmeldepflicht).
Unternehmer aus diesen Branchen, die nicht Deutschland ihren Firmensitz haben, haben den Beginn einer Tätigkeit in Deutschland vorab anzuzeigen (Meldepflicht nach Mindestlohngesetz).