Zollbeamte der Finanzkontrole Schwarzarbeit im Einsatz

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Allgemein

Betreten einer Wohnung ist kein Verwaltungsakt

Inhalt

Das Betreten einer Wohnung zu Ermittlungsmaßnahmen erfüllt nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verwaltungsakts, da der Steuerpflichtige den Zutritt verweigern kann (Finanzgericht Münster vom 11.7.2018 – 9 K 2384/17).

Im Streitfall ging es um die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers. Die Steuerpflichtige reichte hierzu eine Skizze zur Lage und Ausstattung des Arbeitszimmers ein, die das Finanzamt durch den sog. „Flankenschutz“ (Steuerfahndung) unangekündigt vor Ort überprüfen ließ. Die Steuerpflichtige ließ die Ortsbesichtigung zu, die zu einem von der mit der Steuererklärung eingereichten Skizze abweichenden Ergebnis führte. Gegen die Ortsbesichtigungsmaßnahme legte sie Einspruch ein, den das Finanzamt jedoch als unzulässig verwarf, da die Maßnahme bereits abgeschlossen sei.

Wohnungsgrundriss

Wer Unterlagen beim Finanzamt einreicht, sollte vorher genau überlegen, ob sich jemand auf den Arms genommen fühlen könnte:

Im Streitfall machte die Steuerpflichtige im Rahmen der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit sie für 2015 erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Auf Nachfrage des Finanzamts reichte sie u.a. eine Skizze der Wohnung ein. Zu dieser gehörte ein Zimmer, das maschinenschriftlich mit „Schlafen“ bezeichnet wurde. Diese Benennung war allerdings durchgestrichen und handschriftlich durch „ARBEIT“ ersetzt worden. Keiner der übrigen Räume war als Schlafzimmer bezeichnet.

Betreten der Wohnung ist Realakt

Das Finanzgericht entschied, dass es im Streitfall nicht um die Rechtmäßigkeit eines – erledigten – Verwaltungsakts im Sinne des § 118 I AO gehe, sondern die Rechtmäßigkeit eines bloßen Realakts. Das Betreten der Wohnung von Steuerpflichtigen zu Ermittlungsmaßnahmen erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts, da es an einer Regelung fehlt. Das bloße Betreten ist tatsächlicher Natur, solange dem Steuerpflichtigen kein bestimmtes Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) aufgegeben wird.

Anders, wenn erst mit Bescheid der Zutritt angeordnet wird

Dies ist anders zu beurteilen, wenn ein Betreten von Grundstücken und Räumen i.S. des § 99 I 1 AO vorliegt, das zuvor durch Erlass eines Duldungsbescheides gegenüber dem Steuerpflichtigen angeordnet werden muss. Zwar mag es zutreffen, dass § 99 I AO eine Rechtsgrundlage für einen Kontrollbesuch darstellen kann (hierzu Anders, DStR 2012, 1779, 1782 f.). Gleichwohl entbinde dies nicht von der Frage, ob erstens im konkreten Fall der Erlass eines zur Duldung verpflichtenden Bescheides notwendig war und ob es zweitens dazu auch gekommen ist, so das Finanzgericht. Durch einen solchen Duldungsbescheid verschafft sich die Behörde eine erzwingbare Zugangsberechtigung.

Haustür mit Ketten und Vorhängeschlössern vor Zutritt gesichert

Wer Beamte freiwillig ins Haus lässt, steht rechtlos da, wenn diese dadurch was Belastendes finden. Also besser nicht freiwillig den Zutritt gewähren.

Diese verneinte das Finanzgericht im entschiedenen Fall: Der im Streitfall unangekündigt erscheinende Finanzbeamte der Steuerfahndung hatte von Gesetzes wegen keine Zutrittsberechtigung, sodass das Betreten der Wohnung von der Steuerpflichtigen hätte verweigert werden können, d. h. ihr wurde kein Tun, Dulden oder Unterlassen auferlegt.

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