„Honorarärzte“ in Klinik sozialversicherungspflichtig

Der Status von temporär eingesetzten Klinikärzten war oft umstritten, nun hat das Bundessozialgericht entschieden

Bundessozialgericht: Honorarärzte sind keine freien Mitarbeiter

Das Bundesarbeitsgericht hat entscheiden, dass Honorarärzte regelmässig keine freien Mitarbeiter, sondern sozialversicherungspflichtig sind. Daraus ergeben sich vielfältige Folgerungen bei Sozialversicherung und Steuern. Vor allem ist schnelles Handeln gebeoten, um wirtschaftliche und rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Inhalt

Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als freie Mitarbeiter, also Selbstständige, anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 4.6.2019 entschieden (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R als Leitfall).

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts

Unter einem Honorararzt versteht man einen Mediziner, die häufig nebenberuflich und zeitlich befristet auf Basis individueller Einsätze für mehrere Auftraggeber tätig sind. Dafür erhalten sie ein Honorar, das über dem Entgelt der angestellten Ärzte liegt.

Bei einer Tätigkeit als Arzt ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst „höherer Art“ ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. So sind Anästhesisten – wie die Ärztin im Leitfall – bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss. Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setzt regelmäßig voraus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügen. Im Leitfall war die Ärztin wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP tätig. Hinzu kommt, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätigkeit nutzen. So war die Ärztin hier nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Ärzte vollständig eingegliedert in den Betriebsablauf. Unternehmerische Entscheidungsspielräume sind bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht gegeben. Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und vorliegend nicht ausschlaggebend.

Mehrere Kläger hatten in den zehn Revisionen in Kassel vorgetragen, dass der Einsatz von Honorarärzten vor allem in ländlichen Gebieten notwendig sei, um die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen hat keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versicherungspflicht, so das Bundessozialgericht. Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht können nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen „entlastete“ und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.

Die Folgen der Entscheidung

Die Entscheidung hat weitreichende Folgen, und zwar für die Vergangenheit wie auch die Zukunft. Im Vorfeld der Verfahren waren verschiedene Verbände um Stellungnahmen gebeten worden. Bis ins Jahr 2015 soll laut der Deutschen Krankenhausgesellschaft jedes zweite Krankenhaus solche Mediziner beauftragt haben. Der Bundesverband der Honorarärzte selbst spricht von aktuell 5000 Medizinern in Deutschland.

Plötzlich Arbeitnehmer

Die Beschäftigung als Honorararzt erfolgt auf der Basis eines Dienstvertrages. Ein Dienstvertragsleistung kann sowohl selbständig als auch in abhängiger Beschäftigung ausgeübt werden. Und nach dem Urteil des Bundessozialgerichts ist nun klar, dass bei Hononrarärzten im Regelfall letzteres der Fall ist. Damit sind die bestehenden Verträge nicht unwirksam. Sie bestehen fort. Es ist nun aber klar, dass die Honorarärzte Arbeitnehmer sind und sie dem Arbeitsrecht unterfallen. Im Gegensatz zum freien Mitarbeiter gelten hier diverse Schutzvorschriften: Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten, Mutterschutz, Antidiskriminierung und vieles mehr. Bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit sind die Klinken nun daran gebunden.

Kein Weiter-so in den Kliniken, stattdessen Selbstanzeigen?

Eine Folge der Entscheidung wird sein, dass die Sozialversicherungsträger nun auf breiter Front die Sozialversicherungsbeiträge einfordern werden. Hinzu kommt auch die Lohnsteuer.

Hier ist allerdings von seiten der Klinken zu erwägen, ob diese von selbst aktiv werden müssen. Schliesslich ist nun obergerichtlich geklärt, dass die bisherige Rechtsauffassung nicht mehr haltbar ist. Wer nun an der alten Praxis festhält, begibt sich auf glattes Eis. Denn ein Weiter-so würde zum Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und zur Hinterziehung von Lohnsteuer führen. Der objektive Tatbestand dieser Straftatbestände ist – das wird nun klar – auch rückblickend erfüllt. Ob aber im Regelfall ein Vorsatz, auch kein bedingter Vorsatz, zu unterstellen sein wird, erscheint mehr als fraglich. Andernfalls müssten in grossem Masse Strafverfahren eingeleitet werden.

Die Klinken sind nun aber gehalten zur Nachmeldung der (unerkannten) Beschäftigungsverhältnisse im Wege der Lohnabrechnung. Damit werden auch die Sozialversicherungsbeiträge für die Vergangenheit auf einen Schlag fällig. Stundung wird nur auf begründeten Antrag gewährt.

Interessant wird sein, ob die Sozialversicherungsbeiträge auf das Nettoentgelt berechnet werden, also noch hinzukommen zur verabredeten Vergütung der Honorarärzte und allein von den Klinken zu tragen sind. Dies würde die Sozialversicherungsbeiträge enorm in die Höhe treiben können.

Neben den Sozialversicherungsbeiträgen fällt auch die Lohnsteuer an. Diese zahlt ja der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer. Hat nun der Honorararzt seine Einkünfte ordentlich zur Einkommensteuer veranlagt, so ist die Steuerschuld schon (weitgehend) getilgt. Nur wird den Kliniken regelmässig nicht bekannt sein, ob das so ist. Auch werden vielfach keine Lohnsteuerabzugsmerkmale erhoben worden sein, womit der Abzug nach Klasse VI vorzunehmen ist – das bedeutet erhebliche Nachzahlungen für die Kliniken, die dann die Überzahlungen umständlich von den Ärzten zurückfordern müssten.

Nach Kenntnis von der Rechtslage sind die Klinken jedenfalls steuerlich zur Berichtigung beziehungsweise Nachmeldung verpflichtet. Kommen sie dem nicht nach, droht Strafbarkeit wegen Lohnsteuerhinterziehung.

In diesem Blog lesen Sie über die Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken durch Ignorieren möglicher Scheinselbständigkeit

Folge bei den Honorarärzten

Der rechtstreue Honorararzt hat hat seine daraus erzielten Einnahmen bei der Einkommensteuer deklariert und versteuert. Werbungskosten hat er voll in Abzug gebracht. Für Arbeitnehmer greifen hier aber teilweise Beschränkungen. Es sind schon aus dem Grund die alten Veranlagungen zu korrigieren, und zwar regelmässig zu Lasten des Honorararztes.

Die von den Klinken für die Vergangenheit nachzuzahlenden Sozialversicherungsentgelte sind hingegen erst im Jahr, in dem sie gezahlt werden, steuerlich bedeutsam und nicht rückwirkend.

Wer in den zurückliegenden Jahren privatversichert war oder, dessen Familie nicht von der Familienversicherung Gebrauch gemacht hat, kann daraus keinen Honig saugen.

Jedoch könnte für manchen Arzt nun Anlass zur Nachprüfung bestehen, ob er in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln kann oder dort schon drin ist. Vielleicht ist die bisherige unrichtige Behandlung als Selbständiger mit Privatversicherung auch als Option gegen die freiwillige gesetzliche krankenversicherung zu werten. Hier werden sich im Einzelfall viele Fragen zum richtigen Sozialversicherungsstatus stellen.

Akuter Handlungsbedarf für Kliniken und Honorarärzte

Für die betroffenen Klinken und Honorarärzte besteht nun Anlass zum Handeln und zur Überprüfung der eigenen Rechtspflichten gegenüber Sozialversicherungsträgern und Finanzamt. Die sich aus der geklärten Rechtslage ergebenden Korrektur- und Meldepflichten sind schnellstmöglichst zu klären und zu erfüllen, Zahlunsgverpflichtungen zu beziffern und gegebenenfalls Stundungsgesuche zu stellen. Wer jetzt die Hände in den Schoss legt, kann erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Nachteile erleiden.

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