Scheinselbständigkeit

Wer als scheinselbstständig eingeordnet wird, wird sozialversicherungsrechtlich wie ein Arbeitnehmer
behandelt. Scheinselbstständige sind gerade keine selbstständig Gewerbetreibenden.

Auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis deuten nach der Rechtsprechung folgende Kriterien:

persönliche Abhängigkeit: uneingeschränkte Verpflichtung, Anweisungen des Auftraggebers Folge zu leisten,
Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers
Weisungsrecht des Auftraggebers bezüglich
Arbeitszeit: Verpflichtung, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten
Arbeitsort: Verpflichtung, in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten zu arbeiten
Arbeitsdauer: Verpflichtung, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten
Art der Ausführung der Arbeit: Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen oder die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.

Wer selbstständig ist, trägt das unternehmerische Risiko in vollem Umfang selbst und kann seine Arbeitszeit frei gestalten. Der Erfolg des finanziellen und persönlichen Einsatzes ist dabei ungewiss und hängt nicht von dritter Seite ab. Zu beachten ist, dass der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses im Sozialrecht weitergehender
ist als der Begriff des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsrecht
.

Bundessozialgericht: Honorarärzte sind keine freien Mitarbeiter

Das Bundesarbeitsgericht hat entscheiden, dass Honorarärzte regelmässig keine freien Mitarbeiter, sondern sozialversicherungspflichtig sind. Daraus ergeben sich vielfältige Folgerungen bei Sozialversicherung und Steuern. Vor allem ist schnelles Handeln gebeoten, um wirtschaftliche und rechtliche Nachteile zu vermeiden.

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