Deutscher Mindestlohn gilt für ausländische Kraftfahrer

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich zur Geltung des Mindestlohngesetzes für ausländische Speditionen befasst, diese müssen jetzt handeln

Inhalt

Wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seiner Pressemitteilung Nr. 1/2019 vom 6.2.2019 mitteilt, hat es mit zwei Urteilen vom 16.1.2019 (Aktenzeichen 1 K 1161/17 und 1 K 1174/17) Klagen polnischer Speditionen gegen die Geltung des Mindestlohngesetzes zurückgewiesen und damit zugleich die Kontrollbefugnisse der Zollbehörden gegenüber nur vorübergehend im Inland tätigen Transportunternehmen bestätigt.

Update: deutscher Zoll darf bei ausländischem Transportunternehmen eine Mindestlohn-Kontrolle durchführen. Auch ausländische Firmen unterliegen grundsätzlich dem deutschen Mindestlohngesetz nebst Pflicht zur Aufzeichnung und Vorlage von Unterlagen.

FG Münster vom 26.9.2019 (Az.: 9 V 1280/19 AO)

Gemäß § 20 MiLoG sind Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den Mindestlohn zu zahlen. Hieraus folgt auch die Verpflichtung, die in § 17 MiLoG bezeichneten Dokumente zu erstellen und bereitzuhalten (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.7.2017 – 11 V 2865/16, juris). 37

Das Mindestlohngesetz ordnet an, dass Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet sind, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen. Die umstrittene Frage, ob das auch dann gilt, wenn die Tätigkeit im Inland nur kurze Zeit andauert, wie das bei ausländischen Fernfahrern der Fall sein kann, bejahten die Cottbuser Richter. Aus ihrer Sicht verstößt die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns weder gegen Europarecht noch gegen Verfassungsrecht.

Das Gericht hat die Revision gegen die Urteile zugelassen.

Unter welchen Voraussetzungen angestellte Berufskraftfahrer ausländischer Arbeitgeber im Sinne von § 20 MiLoG im Inland beschäftigt sind, ist noch nicht abschließend geklärt (so auch BVerfG-Beschluss vom 25.6.2015 1 BvR 20/15, 1 BvR 37/15, 1 BvR 555/15, juris).

Der Mindestlohn beträgt ab 1.1.2019 EUR 9,19 je Stunde.

Melde- und Aufzeichnungspflichten

Das Mindestlohngesetz sieht nicht allein einen bestimmten Mindestlohn vor, der einzuhalten ist. Das Mindestlohngesetz sieht Meldepflichten für ausländische Arbeitgeber aus der Speditions- und Transportbranche vor. Diese haben vorab einen Inlandseinsatz zu melden. Jeden in Deutschland eingesetzte LKW-Fahrer oder auch Transporterfahrer („Polen-Sprinter“) hat der ausländische Arbeitgeber über ein Zoll-Internetportal – Meldeportal-Mindestlohn -vor dem Einsatz anzumelden.

Lesen Sie hier zu den spezifischen Regelungen, die für die Speditions-, Transport- und Logistikbranche gelten.

Um die Online-Meldung durchführen zu können, muss das Unternehmen allerdings zunächst eine Registrierung durchführen und sich ein Benutzerkonto einrichten. Nach erfolgreicher Übermittlung der Anmeldedaten über das Online-Portal erhält der Unternehmer eine Empfangsbestätigung zur eigenen Verwendung. Weiterführende Informationen sind auf dem Online-Portal unter der Rubrik „Fragen und Antworten“ hinterlegt.

Rechtsgrundlage für die Einführung der Online-Meldung ist die am 1. 1.2017 in Kraft getretene Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV). Sie schreibt in § 1 MiLoMeldV eine elektronische Übermittlung der Meldung unter Verwendung des von der Zollverwaltung betriebenen Internetportals vor. Die Meldepflicht als solche ist in § 16 MiLoG gesetzlich verankert.

Lesen Sie hier branchenübergreifend zu den Meldepflichten für ausländische Arbeitgeber beim Einsatz von Personal in Deutschland.

Nicht-Meldung kann teuer werden

Die Meldung ist zwingend und vor jedem Einsatz zu machen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht droht eine Geldbuße bis zu EUR 30.000 – und zwar für jeden Meldeverstoss, also je Fahrer und Einsatz / Fahrt.

Meldung auch von selbständigen Fahrern

Auch selbständige LKW-Fahrer oder Transporterfahrer („Polen-Sprinter“) sind zur vorherigen Meldung beim Zoll verpflichtet.

Arbeitszeitaufzeichnungen

Das Mindestlohngesetz schreibt aber nicht allein eine Meldepflicht vor. Die in Deutschland eingestezten Fahrer müssen ihre Arbeitszeiten aufzeichnen, und zwar binnen Wochenfrist erfolgen. Die Aufzeichnungen sind in deutscher Sprache zu führen. Die Aufzeichnung der Lenk- und Arbeitszeiten mit dem EU-Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) dürfte dem daher nicht genügen.

Ohne Arbeitszeitaufzeichnungen unterstellen die deutschen Behörden (Zoll, BAG, Deutsche Rentenversicherung) schnell einen Mindestlohnverstoss, da ja die geleistete Arbeitszeit nicht feststellbar sei. Mindestlohnverstösse sind mit Bussgeld belegt, ziehen aber fast zwangsläufig auch die Straftatbestände Vorenthalten von Sozialversicherungsentgelt und Lohnsteuerhinterziehung nach sich – und die sind mit empfindlichen Geldstrafen oder gar Freiheitsstrafen belegt.

Ab wann gilt das?

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in seinen Urteilen das seit 2017 geltendes Recht ausgelegt. Somit sollten ausländische Transportunternehmer sofort darauf reagieren. Die Vergangenheit lässt sich nicht heilen – hier kann sich der ausländische Spediteuer aber darauf Unwissenheit berufen, die jedenfalls gegen eine vorsätzliche – also willentliche und wissentliche – Verletzung der Melde- und Aufzeichnungspflichten spricht: also keine oder nur eine geringe Strafe. Das ist von nun an anders: Wer jetzt nicht reagiert, dem drohen teure Verfahren wegen Verletzung von Melde- und Aufzeichnungsverstössen.

Fragen zum Mindestlohn und zu Meldepflichten?

Bitte folgen oder weitersagen

RSS
EMAIL
TWITTER
Follow Me
LINKEDIN

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Schließen