Inhalt

Die „Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft“ (ULAK) erbringt als wirtschaftlicher Verein im Sinne des § 22 BGB Leistungen im Urlaubs- und Be-rufsbildungsverfahren und fungiert zusammen mit der „Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG“ (ZVK), welche Leistungen im Bereich der Rentenversicherung erbringt, als Ausgleichskassen unter der Dachmarke „SOKA-Bau“ für das Bauhauptgewerbe in Deutschland. Gleiche Leistungen für das Baunebenge-werbe, und im Besonderen für das Maler- und Lackiererhandwerk, erbringen die „Gemeinnützige Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk e.V.“ (GUM) und die „Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks VVaG“ (ZVM; beides zusammen im folgenden „Malerkasse“).

Glättung von Verwerfungen beim Urlaubsanspruch

Ein Arbeitnehmer erwirbt gem. § 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) seinen vollen Urlaubsanspruch nach sechsmo-natigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses, und gem. § 5 Abs. 1 BUrlG für jeden vollen geleisteten Monat ein Zwölftel des vereinbarten Jahresurlaubs. Sollte ein Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte ein Arbeitsverhältnis eingehen, so kann er im laufenden Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwerben. Da früher im Baugewerbe witterungsbedingt in Schlechtwetter-Phasen nicht gearbeitet werden konnte, waren Arbeitgeber teilweise gezwungen, während dieser Zeit ihren Mitarbeiterstamm zu verkleinern, um im neuen Jahr bei guter Witterungslage wieder Personal einzustellen. Sobald der Arbeitnehmer wieder ein Arbeitsverhältnis einging, unterlag er einer erneuten Wartezeit zum Erwerb des vollen Urlaubsanspruchs gem. § 4 BUrlG; analoge Konstellationen gelten auch für den Arbeitgeber wenn dieser in der ersten Jahreshälfte einen Arbeitnehmer einstellt, dieser wiederum seinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt und auch nutzt um dann nach der kalten Jahreszeit bei einem neuen Ar-beitgeber anzufangen. Hierbei wäre dann der alte Arbeitgeber in Vorleistung gegangen, ohne die Möglichkeit der Verwertung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu erhalten. Um diesen Umstand Rechnung zu tragen, wurde im Jahre 1949 die ULAK als Ausgleichskasse für das Bauhauptgewerbe, und für das Baunebengewerbe im Jahre 1971 die GUM geschaffen. Ähnliches galt für die Rentenansprüche der Arbeitnehmer, die ebenfalls saisonalen Schwankungen unterlagen und erhebliche Auswirkungen auf die Alterssicherung haben konnten. Aus diesem Grunde wurden im Jahre 1957 die ZVK als Ausgleichskasse für das Bauhaupt- und 1975 die ZVM für das Bau-nebengewerbe geschaffen.

Geltung für das Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe

Die ULAK wurde als gemeinnützige Urlaubskasse für das Baugewerbe im Jahre 1949 gegründet und übernahm seitdem die Ausgleichsleistungen im Bereich des Urlaubsentgeltes für die ihr unterstellten Betriebe. Die ZVK wiederum wurde im Jahre 1957 als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) zum Zwecke des Ausgleichs von Rentenansprüchen im Baugewerbe gegründet, welche durch saisonal bedingte Nichtbeschäftigungszeiten entstehen können. Die GUM wurde im Jahre 1971 als eingetragener Verein mit der gleichen Zielsetzung wie die ULAK, gegründet; die ZVMwurde vier Jahre später ebenfalls mit der gleichen Zielsetzung wie ihr Pendant aus dem Bauhauptgewerbe – die ZVK – gegründet und firmiert ebenfalls wie diese als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Der Umstand, dass das Baunebengewerbe gesondert vertreten wird, beruht auf den tarif-vertraglichen Entwicklungen in der Baubranche in Deutschland. Hauptaufgabe und Zweck dieser Ausgleichskassen ist der finanzielle Ausgleich von Urlaubs- und Rentenansprüchen tarifgebundener Arbeitnehmer in den betreffenden Branchen und Gewerken, die durch saisonale Schwankungen der Beschäftigungsquoten im gewerblichen Bereich entstehen („Schlechtwetter“).

Um diese gesetzlichen oder tarifvertraglichen Ansprüche abzugelten, die aus diesen Arbeitsverhältnissen erwachsen, sind die Arbeitgeber verpflichtet entsprechende Zwangsbeiträge zu entrichten.

Die Rechtsgrundlage der SoKa-Bau

Aktuelle Rechtsgrundlagen der vom Arbeitgeber abzuführenden Zwangsbeiträge sind das „Gesetz zur Sicherung des Sozialkassenverfahren im Baugewerbe“ (SozialkassenverfahrensicherungsgesetzSokaSiG) vom 16.5.2017 und für das Baunebengewerbe das „Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren“ (Zweites SozialkassenverfahrensicherungsgesetzSokaSiG2) vom 1.9.2017.

Zuvor war Rechtsgrundlage der gem. § 5 TVG a.F. für allgemeinverbindlich erklärte „Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe“ und der ebenfalls allgemeinverbindlich erklärte „Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk“. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung über den „Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe“ wurde durch Beschluss des BAG vom 21.9.2016 (Az. 10 ABR 48/15) für unwirksam erklärt, da es hier an der „Großen Einschränkungsklausel“ scheitert, nach der mindestens 50 % der Arbeitnehmer bei Betrieben beschäftigt sein müssen, die dem Geltungsbereich dieses Tarifver-trages unterliegen. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des „Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung für das Maler- und Lackiererhandwerk“ unterlag der Kontrolle des BAG im Rahmen des § 98 Abs. 6 ArbGG und wurde mit Beschluss vom 25.1.2017 (Az. 10 AZB 30/16) für wirksam erklärt, da es hier nicht an der „Großen Einschränkungsklausel“ mangelte.

Bitte folgen oder weitersagen

RSS
EMAIL
TWITTER
Follow Me
LINKEDIN

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Schließen