Fragen zum Schwarzarbeitsgesetz

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Fragen zum Schwarzarbeitsgesetz

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Fragen zum Schwarzarbeitsgesetz

Aktenzeichen:WD 6 – 3000 – 043/16
Abschluss der Arbeit:1. April 2016
Fachbereich:WD 6: Arbeit und Soziales

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.

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Inhaltsverzeichnis 
1.Definition von Schwarzarbeit4

2.Aufgaben der Zollverwaltung bei der Bekämpfung von

 Schwarzarbeit4
3.Bagatellgrenzen für Schwarzarbeit5

4.Maßnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit von

 2008 bis 20145
5.Wesentliche Sanktionsmöglichkeiten8
5.1.Ahndung von Ordnungswidrigkeiten8
5.2.Verfolgung von Straftaten9
6.Tätigwerden ausländischer Unternehmen in Deutschland10
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1.Definition von Schwarzarbeit

Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23. Juli 2004 (SchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzSchwarzArbG in der Fassung vom 2. De- zember 2014) leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

1.als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Bei- trags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,

2.als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuer- lichen Pflichten nicht erfüllt,

3.als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen er- gebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,

4.als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Ge- werbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Ge- werbeordnung) nicht erworben hat,

5.als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehen- des Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

2.Aufgaben der Zollverwaltung bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit

Nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG haben die Behörden der Zollverwaltung umfangreiche Prüfmaß- nahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob

1.die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Bu- ches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden,

2.auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen wer- den oder wurden,

3.die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem Dritten Buch Sozialge- setzbuch erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden,

4.Ausländer nicht

a)entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden, oder

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b)entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes mit entgeltlichen Dienst- oder Wer- kleistungen beauftragt werden oder wurden

und

5.Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendege- setzes und des § 10 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden oder wurden.

Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ob- liegt den zuständigen Landesfinanzbehörden. Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Mitwir- kung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden berechtigt. Die Behörden der Zollverwaltung prü- fen zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 4, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind. Grundsätze der Zusammenarbeit werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen geregelt.

Diese von den Zollverwaltungen durchgeführten Maßnahmen haben zu Erfolgen geführt. Die Er- gebnisse der einzelnen Maßnahmen lassen sich der unter Punkt 4 aufgeführten Tabelle entneh- men

Weitere Befugnisse der Zollverwaltung sind in den §§ 2a bis 7 des SchwarzArbG aufgeführt1.

3.Bagatellgrenzen für Schwarzarbeit

Die maßgeblichen Gesetze in Deutschland enthalten keine sog. Bagatellgrenzen, bis zu deren Höhe die Inanspruchnahme und Durchführung von Schwarzarbeit straffrei bleiben würde.

4.Maßnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit von 2008 bis 2014

Die Erfolge der Zollkontrolle im Kampf gegen die Schwarzarbeit können der folgenden Tabelle entnommen werden2:

Sachver-2008200920102011201220132014
halt       
        
Perso-481.996472.542510.425524.015543.120523.340512.763
nenüber-       
prüfun-       
gen an       

1Gesetze im Internet, http://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/, Abruf: 30.03.2016.

2Abrufbar im Internetauftritt der Zollverwaltung, http://www.zoll.de/DE/Presse/Zahlen-Fakten/zahlen_fak- ten_schwarzarbeit.html?isPopup=true&view=render%5BStandard%5D&nn=20760, Abruf: 30.03.2016.

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der Ar-       
beits-       
stelle       
        
Prüfun-46.05851.60062.75667.68065.95564.00163.014
gen von       
Arbeitge-       
bern       
        
Ab-106.960101.003115.980112.474105.68094.962100.763
schluss       
von Er-       
mitt-       
lungsver-       
fahren       
wegen       
Strafta-       
ten       
        
Ab-63.27461.53170.14676.36762.17553.99353.007
schluss       
von Er-       
mitt-       
lungsver-       
fahren       
wegen       
Ord-       
nungs-       
widrig-       
keiten       
        
Summe56,755,344,045,241,344,746,7
der Buß-       
gelder in       
Millio-       
nen Euro       
        
Scha-549,7624,6710,5660,5751,9777,1795,5
dens-       
summe       
im Rah-       
men der       
straf-       
und buß-       
geld-       
rechtli-       
chen Er-       
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mittlun-       
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Millio-       
nen Euro       
        
Scha-39,137,842,431,546,322,029,1
dens-       
summe       
aus Steu-       
erstraf-       
verfah-       
ren der       
Landesfi-       
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der Fi-       
nanz-       
kontrolle       
Schwarz-       
arbeit       
veran-       
lasst       
wurden       
        
Summe33,933,729,830,627,226,128,2
der Geld-       
strafen       
(ein-       
schließ-       
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tersatz)       
von Ur-       
teilen       
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Millio-       
nen Euro       
        
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Summe1.5561.8131.9812.1102.0821.9271.917
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Frei-       
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Jahren       
        

Detaillierte Daten zur Erhebung von Bußgeldern zur Bestrafung von Schwarzarbeit aus dem Ge- werbezentralregister können Statistiken, die das Bundesamt für Justiz für die Jahre von 2005 bis 2014 erstellt hat, entnommen werden3.

5.Wesentliche Sanktionsmöglichkeiten4

Verstöße gegen das Schwarzarbeitsgesetz werden im Wesentlichen durch die Ahndung als Ord- nungswidrigkeiten und durch die Verfolgung als Straftaten sanktioniert.

5.1. Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Bußgeldverfahren sind die Hauptzollämter für diverse Ord- nungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord- nungswidrigkeiten (OWiG). Das ist beispielsweise bei Verstößen gegen Bestimmungen des Min- destlohngesetzes (MiLoG), des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und des Arbeitnehmer- überlassungsgesetzes (AÜG) der Fall, z.B. wegen Nichtzahlens des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohnes oder wegen Nichtführens der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeitaufzeich- nungen.

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt das sogenannte Opportunitätsprinzip, so dass die Sach- verhaltserforschung im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde steht, § 47 Abs. 1 O- WiG. Das Hauptzollamt hat als Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren – von Ausnahmen ab- gesehen – dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren, die Vor- schriften der Strafprozessordnung (StPO) gelten sinngemäß, § 46 OWiG.

Sofern das Bußgeldverfahren nicht eingestellt wird, gibt es die folgenden Erledigungsmöglichkei- ten:

Verwarnung mit/ohne Verwarnungsgeld (§ 56 OWiG)

3Internetauftrit des Bundesamts für Justiz (BfJ), https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buerger- dienste/GZR/Statistik/Statistik_node.html, Abruf: 30.03.2016.

4Internetauftritt der Zollverwaltung, http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Bekaempfung-der-Schwarzar- beit-und-illegalen-Beschaeftigung/Ahndung-von-Ordnungswidrigkeiten-und-Verfolgung-von-Straftaten/ahn- dung-von-ordnungswidrigkeiten-und-verfolgung-von-straftaten_node.html;jsessio- nid=475C9E1BA728BD31F48159C596CAAFE6.live0491, Abruf: 30.03.2016.

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Bußgeldbescheid (§ 65 OWiG)

Verfallbescheid (§ 29a OWiG)

Eine Verwarnung kann ohne oder mit einem Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro geahndet wer- den.

Die Geldbuße im Bußgeldbescheid wird innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Bußgeldrahmens ermittelt und festgesetzt. Maßgeblich zu berücksichtigen ist hierbei die Bedeutung der Ordnungs- widrigkeit – Anhaltspunkt hierfür ist auch der gesetzliche Bußgeldrahmen – und der Vorwurf, der den Täter trifft, z.B. absichtlicher Verstoß oder Nachlässigkeit. Der Bußgeldrahmen bei Verstößen im Zuständigkeitsbereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) geht bis zu 500.000 Euro, z.B. bei Mindestlohnverstößen oder illegaler Ausländerbeschäftigung. Dabei kann der durch die uner- laubte Handlung erzielte wirtschaftliche Vorteil, den der Täter gezogen hat, mit der Geldbuße ab- geschöpft werden; dies kann dazu führen, dass der Bußgeldrahmen überschritten wird. In Einzel- fällen sind Geldbußen in Millionenhöhe möglich.

Wenn ein Bußgeld nicht verhängt wird, z.B. weil der Betroffene keine Schuld hat oder kein Be- troffener gefunden werden kann, können im Bußgeldverfahren mit Verfallbescheid Vermögens- werte abgeschöpft werden. Der Verfall kann bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem aus der Tat Erlangten entspricht. Damit sollen alle materiellen Werte vom Verfall erfasst werden. Darun- ter sind nicht nur erlangte Einnahmen jeder Art, sondern ebenso ersparte Ausgaben zu verstehen. Es gilt das „Bruttoprinzip“, d.h. Aufwendungen, die der Betroffene hatte, um die Vermögenswerte zu erreichen, mindern nicht die Höhe des Verfalls.

Es bestehen folgende Rechtsbehelfsmöglichkeiten:

Gegen Verwarnungen ist kein Rechtsbehelf möglich. Verwarnungen mit Verwarnungsgeld wer- den nur mit Einverständnis des Betroffenen wirksam. Ist er damit nicht einverstanden, wird der Sachverhalt erneut geprüft und gegebenenfalls ein Bußgeldbescheid erlassen, der mit Gebühren und Auslagen verbunden ist.

Gegen den Bußgeldbescheid (oder Verfallbescheid) ist als zulässiger Rechtsbehelf der Einspruch gegeben, § 67 OWiG. Er hindert den Eintritt der Rechtskraft und damit die Vollstreckbarkeit und eröffnet das Zwischenverfahren der Verwaltungsbehörde, § 69 Abs. 1-3 OWiG. Im Zwischenver- fahren wird geprüft, ob der Bescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Wird der Bußgeldbescheid nicht zurückgenommen, werden die Akten über die Staatsanwaltschaft dem zu- ständigen Amtsgericht zugeleitet, § 69 Abs. 3 OWiG. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Be- zirk das Hauptzollamt seinen Sitz hat.

Gegen das gerichtliche Urteil (Verurteilung oder den Freispruch) ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 OWiG möglich.

5.2. Verfolgung von Straftaten

Seit 1998 haben die Beschäftigten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Verfolgung von Straftaten, die mit einem in § 2 Abs. 1 SchwarzArbG genannten Prüfgegenstand unmittelbar zu-

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sammenhängen, die Polizeibefugnisse nach der Strafprozessordnung, § 14 SchwarzArbG. Die Be- amten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 152 Gerichtsver- fassungsgesetzes (GVG). Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, im Strafverfahren den Anordnungen der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten. Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahrensherrschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Nur diese darf z.B. das Strafverfahren einstellen, den Beschäftigten der FKS ist dies nicht erlaubt.

Das bedeutet, dass die Beschäftigten der FKS alle Maßnahmen treffen oder Weisungen der Staats- anwaltschaft ausführen müssen, um Straftaten aufzuklären (Legalitätsprinzip).

Dazu gehören insbesondere:

Identitätsfeststellungen

erste Vernehmungen von Beschuldigten/Betroffenen oder Zeugen

Sicherstellungen oder Beschlagnahmen von Beweismitteln und deren Auswertung

Durchsuchungen

vorläufige Festnahmen.

Der Schwerpunkt der von der FKS geführten Strafverfahren liegt zum einen bei Straftaten nach

§ 266a Strafgesetzbuch (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt), bei denen – verkürzt dargestellt – der Arbeitgeber pflichtwidrig die Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht in der richtigen Höhe an die Einzugsstelle (Krankenkasse) abführt.

Zum anderen liegt er bei Straftaten nach § 263 Strafgesetzbuch (sogenannter Sozialleistungsbe- trug), bei denen – verkürzt dargestellt – beispielsweise der Sozialleistungsbezieher pflichtwidrig seine Erwerbstätigkeit nicht oder nicht richtig gegenüber der leistungsgewährenden Stelle

(z.B. Agentur für Arbeit, ARGE) mitgeteilt hat und er dadurch zu viel an Sozialleistungen bezieht.

Das Strafverfahren kann durch gerichtliches Urteil, Strafbefehl oder Einstellung beendet werden. Mit Urteil und Strafbefehl können Geld- und/oder Freiheitsstrafen verhängt werden.

6.Tätigwerden ausländischer Unternehmen in Deutschland

Für ausländische Unternehmen, die in Deutschland tätig werden gelten die Vorschriften zur Ver- meidung von Schwarzarbeit analog.

Darüber hinaus hat auch der der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 18. Juli 2007 in Luxemburg die Auflagen für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland in wesentli- chen Punkten bestätigt (Rechtssache C-490/04).

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Der EuGH bestätigte die Pflicht ausländischer Unternehmen, wesentliche Unterlagen ihrer Leih- arbeiter in deutscher Übersetzung bereitzuhalten. Kontrollen würden erschwert oder ganz un- möglich, wenn die Firmen Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und andere Dokumente nur in der Sprache ihres Heimatlandes vorlegten.

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