Generalunternehmerhaftung im Baugewerbe

Ein Generalunternehmer haftet ab einer bestimmten Auftragssumme für nicht geleistete Sozialversicherungsbeiträge sowie Unfallversicherungsbeiträge der von ihnen beauftragten Subunternehmer. Mehr zur Generalunternehmerhaftung.

Inhalt

Zum 1.8.2002 wurde mit dem neu gefassten § 28e IIIa bis IIIe SGB IV die Generalunternehmerhaftung (auch Nachunternehmerhaftung) im Baugewerbe eingeführt, mit dessen Hilfe illegalen Beschäftigungsverhältnissen und Schwarzarbeit am Bau vorgebeugt werden soll. Ein Generalunternehmer haftet ab einer bestimmten Auftragssumme für nicht geleistete Sozialversicherungsbeiträge sowie Unfallversicherungsbeiträge der von ihnen beauftragten Subunternehmer. Mit diesem Gesetz wälzt der Gesetzgeber zum Teil seine eigene Kontrollpflicht auf Generalunternehmer ab.

Was ist die Generalunternehmerhaftung?

Die Generalunternehmerhaftung (auch Nachunternehmerhaftung ) stellt sicher: Wer einen Auftrag annimmt und an einen Nachunternehmer weiter vergibt, haftet für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Führt der Subunternehmer keine Beiträge ab und sind sie nach Kontrollen nicht bei ihm einzutreiben, steht der Hauptunternehmer ein.

Die Generalunternehmerhaftung nach § 28e IIIa bis IIIe SGB IV ist durch das zum 1.8.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.7.2002 (BGBl. I S. 2787) eingeführt worden. Grund für die Einführung war, dass der vielfältige Einsatz von Subunternehmern in der Baubranche und die damit verbundenen Möglichkeiten der illegalen Beschäftigung die Überprüfung und Überwachung durch die Behörden erschwerten. Die Generalunternehmerhaftung soll die illegale Beschäftigung im Baugewerbe bekämpfen, indem die Selbstregulierungskräfte der Wirtschaft gestärkt werden. Ziel der Regelung ist es, den Generalunternehmer (Hauptunternehmer) zu veranlassen, dafür zu sorgen, dass der Nachunternehmer seinen sozialversicherungsrechtlichen Zahlungspflichten nachkommt (Bundestagsdrucksache 14/8221, S. 15 ff.). Im Juli 2009 wurde die Generalunternehmerhaftung (auch: Nachunternehmerhaftung) im Bereich der Sozialversicherung neu geregelt.

Seit 2017 gilt die Generalunternehmerhaftung auch in der Fleischwirtschaft.

Die Neuregelung umfasste vor allem drei Aspekte:

  • Die Generalunternehmerhaftung entfällt nur noch, wenn entweder präqualifizierte Nachunternehmen eingesetzt (§ 28e IIIb 2 SGB IV) oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Nachunternehmer (§ 28e IIIf 1 und 2 SGB IV) vorgelegt werden.
  • Zuvor galt die Generalunternehmerhaftung ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen in Höhe von 500 000 Euro. Seither beträgt dieser Grenzwert nur noch 275 000 Euro (§ 28e IIId SGB IV).
  • Diese geänderten Regelungen zur Generalunternehmerhaftung erstrecken sich nunmehr in vollem Umfang auch auf die Unfallversicherung (§ 150 III SGB VII).

Ein Verschulden des Generalunternehmers ist dann ausgeschlossen, wenn sein Nachunternehmer auf der Liste der präqualifizierten Unternehmen registriert ist (§ 28e IIIb 2 SGB IV) oder ihm vom Nachunternehmer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle vorgelegt wurde (§ 28e IIIf 1 und 2 SGB IV).

Diese geänderten Regelungen zur Generalunternehmerhaftung wurden außerdem in vollem Umfang auf die Unfallversicherung erstreckt (§ 150 III SGB VII).

Seit dem 23.11.2019 führt das Pakteboten-Schutz-Gesetz die Nachunternehmerhaftung auch für die Branche der Kurier-, Express- und Paketdienste (KEP) ein.

Exkulpation des Generalunternehmers

Es ist ein dringendes Anliegen des Hauptunternehmers, den Nachweis nach § 29e IIIb SGB IV führen zu können. Gelingt ihm der Nachweis, dass er nicht damit rechnen konnte und brauchte, dass der Nachunternehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, entfällt die Bürgschaft für nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge.

Weitere Entlastungsmöglichkeiten (z. B. längere beanstandungsfreie Geschäftsbeziehungen des Generalunternehmers zum Nachunternehmer oder eigene regelmäßige Kontrollen des Generalunternehmers) hat der Gesetzgeber ausgeschlossen. Dies gilt auch für die gesetzliche Unfallversicherung.

Entlastung durch Beauftragung von präqualifizierten Nachunternehmern

Die Haftung des Generalunternehmers nach § 28e IIIa SGB IV entfällt, wenn er nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von diesem beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Ein eigenes Verschulden ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – VOB – erfüllt (§ 28e IIIb SGB IV, in der Unfallversicherung entsprechend gemäß § 150 III SGB VII).

Die Präqualifikation (Präqualifizierung) ist eine vorgelagerte Eignungsprüfung, bei der potentielle Auftragnehmer innerhalb der Bauwirtschaft unabhängig von einer konkreten Ausschreibung ihre Fachkunde und Leistungsfähigkeit vorab nachweisen, basierend auf definierten Anforderungen. Sie ist zwar freiwillig; da aber die VOB die für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber maßgeblichen Regelungen enthält, befreit die Präqualifikation Unternehmen und ausschreibende Stellen von erheblichem Bürokratieaufwand. Sie erfolgt nach Leitlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und wird von Präqualifizierungsstellen (PQ-Stellen) durchgeführt. Dies sind unabhängige private Unternehmen, die vom Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verein) beauftragt und überwacht werden.

Für die Unternehmen bietet das Präqualifikationsverfahren (PQ-Verfahren) den Vorteil, dass sie in einer allgemein zugänglichen Internetliste, der PQ-Liste (www.pq-verein.de/pq_liste/index.html#), aufgeführt sind und so ihre generelle Eignung für die Ausführung des jeweiligen Gewerkes bundesweit nachweisen können. Die PQ-Liste enthält einen der Öffentlichkeit frei zugänglichen sowie einen passwortgeschützten Teil. Der für die Öffentlichkeit frei zugängliche Teil gibt Auskunft über Name, Anschrift, Leistungsbereiche und Registriernummer der präqualifizierten Bauunternehmen.

Entlastung bei Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

Für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag kann der Hauptunternehmer den Exkulpationsnachweis auch durch Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle für den Nachunternehmer oder den durch diesen beauftragten Verleiher erbringen. Diese enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten (§ 28e IIIf SGB IV).

Die Einzugsstellen stellen solche Bescheinigungen in der Regel mit einer Wirkungsdauer von drei Monaten aus, wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt der Ausstellung mit seinen Beitragszahlungen nicht in Verzug ist.

Auskunftspflicht des Hauptunternehmers

Der Hauptunternehmer ist verpflichtet, der Einzugsstelle auf Verlangen alle Nachunternehmer mit Firma und Anschrift zu benennen. Die Nachunternehmer trifft die Verpflichtung, ihren Hauptunternehmer zu benennen. Lohn- und Geschäftsunterlagen sind künftig so zu gestalten, dass eine Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu den jeweiligen Bau- bzw. Werkverträgen und Bauvorhaben möglich wird. Bei Verfehlungen sind Geldstrafen bis zu 50.000 Euro möglich.

Was ist zu tun?

Empfehlenswert sind folgende Maßnahmen, einzeln oder auch im Verbund sein:

1. Erlangen Sie Kenntnis über bereits erfolgte Überprüfungen durch Vorlage

  • einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Sozialversicherungsträgers,
  • einer Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes,
  • sonstiger Referenzen oder Empfehlungen.

2. Eröffnen Sie eigene Kontrollmöglichkeiten

  • Lassen Sie sich die einzusetzenden Mitarbeiter des Nachunternehmers namentlich benennen.
  • Achten Sie darauf, dass alle eingesetzten Arbeitskräfte einen Lichtbildausweis (Personalausweis) und den Sozialversicherungsausweis mit sich führen.
  • Vereinbaren Sie vertraglich die Möglichkeit, die Identität der Arbeitskräfte und die Ausweise stichprobenartig unmittelbar kontrollieren zu dürfen.
  • Vereinbaren Sie vertraglich, dass Ihnen Nachweise für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen vorgelegt werden.
  • Kontrollieren Sie auch! Führen Sie hierzu Protokolle oder Nachweise.

3. Verlangen Sie Sicherheiten

  • Vereinbaren Sie Sicherheiten in Form von Bareinbehalten oder Bürgschaften, deren Umfang von der Anzahl der vom Nachunternehmer eingesetzten Beschäftigten und der von diesen auf der Baustelle geleisteten Stunden sowie der Höhe des Stundenlohnes abhängig ist. Hierzu muss in die Verträge eine entsprechend Auskunftspflicht des Nachunternehmers aufgenommen werden.
  • Fordern Sie persönliche Haftungsübernahmen durch für die Abführung der SV-Beiträge verantwortliche Personen.
  • Fordern Sie eidesstattliche Versicherungen des Inhabers des Nachunternehmens oder seines gesetzlichen Vertreters, aus denen hervorgeht
    • dass die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und sonstigen gesetzlichen Abgaben und Beiträge für Arbeitnehmer, die hinsichtlich des vorgenannten Bauvorhabens eingesetzt werden sollen, sind bislang vollständig und fristgerecht an die zuständigen Einzugsstellen und Leistungsträger durch den Nachunternehmer abgeführt worden;
    • dass auch keine rechtlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Gründe vorliegen oder sonst ersichtlich oder wahrscheinlich sind, welche der rechtzeitigen und vollständigen Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und sonstigen gesetzlichen Abgaben und Beiträge für Arbeitnehmer, die hinsichtlich des vorgenannten Bauvorhabens eingesetzt werden sollen, zukünftig, entgegenstehen könnten;
    • dass auch das Nachunternehmen nur solche Nachunternehmer oder Verleiher (iSd AÜG) einsetzt, die sich ihm gegenüber zu rechtskonformen Verhalten verpflichtet haben

Zuständigkeit für die Geltendmachung

Zuständig für die Geltendmachung der Generalunternehmerhaftung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind die Einzugsstellen. Zuständige Einzugsstelle ist gemäß § 28i SGB IV im Regelfall die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung für den einzelnen Arbeitnehmer durchgeführt wird. Zahlt ein Nachunternehmer die für seine Arbeitnehmer geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge trotz Mahnung und Ablauf der Mahnfrist nicht, können die für den einzelnen Arbeitnehmer zuständigen Krankenkassen die Zahlung durch den Hauptunternehmer verlangen.

Zuständig für die Geltendmachung der Generalunternehmerhaftung für den Unfallversicherungsbeitrag ist der fachlich zuständige Unfallversicherungsträger, die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft.

Seit Einführung der Generalunternehmerhaftung bis zum 31.3.2012 gab es dort insgesamt 2 616 Haftungsfälle, in denen Beiträge in einer Gesamthöhe von 10 749 857,40 Euro nacherhoben wurden. Hierauf konnte eine tatsächliche Zahlsumme in Höhe von 6 020 562,95 Euro erreicht werden. Fälle, in denen Beiträge für ausländische Sozialversicherungsträger betroffen waren, sind bislang nicht aufgetreten (Bundestags-Drucksache 17/11920, S. 3).

Nach Auskunft der Berufsgenossenschaft betrifft die Haftung eines Hauptunternehmers nach § 150 III SGB VII vorwiegend Fälle, bei denen der Nachunternehmer Insolvenz beantragt hat und eine Realisierung der Beitragsforderung praktisch unmöglich ist (Bundestags-Drucksache 17/11920, S. 3).

2 thoughts on “Generalunternehmerhaftung im Baugewerbe

  1. Vielen Dank für die Aufklärung zur Generalunternehmerhaftung. Meine Cousine ist in dieser Branche tätig. Da würde sie diese Infos wohl auch interessieren.

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