„Honorarärzte“ in Klinik sozialversicherungspflichtig

Der Status von temporär eingesetzten Klinikärzten war oft umstritten, nun hat das Bundessozialgericht entschieden

„Honorarärzte“ in Klinik sozialversicherungspflichtig

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hatte sich auf eine Klage eines Krankenhausträger hin damit auseinanderzusetzen, ob dies in Zeiten ärztlichen Personalmangels eingesetzte Honorarärzte, abhängig beschäftigt sind, was es bejahte (LSG Nordrhein-Westfalen 16.5.18 – L 8 R 233/15 und 9.5.18 L 8 R 234/15). Gegen die Urteile des LSG ist die Revision beim BSG eingelegt (B 12 R 22/18 R und B 12 R 23/18 R).

Der Krankenhausträger hatte gegen die aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Statusfeststellung der Rentenversicherungsträger geklagt, in denen diese die wiederholt mehrwöchige Tätigkeit von Ärzten in Krankenhäusern auf Honorarbasis als abhängige Beschäftigung eingestuft hatten. Im ersten Fall klagte ein Facharzt für Allgemeinmedizin, der als Stationsarzt in einer internistischen Abteilung arbeitete, im zweiten Fall ein Krankenhaus, das einen Facharzt für Urologie sowie physikalische und rehabilitative Medizin als Stationsarzt in der neurologischen Abteilung einsetzte.

Das LSG stellte fest, dass die Ärzte auf der Grundlage der Honorarverträge im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilnahme am Arbeitsprozess einem arbeitnehmertypischen umfassenden Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit und erst recht hinsichtlich der Art und Weise der Arbeit unterlagen:

  • Aus der Übernahme der Aufgaben eines Assistenz- bzw. Stationsarztes verbunden mit der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Chef- und Oberärzten folge deren einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der zeitlichen Strukturierung der Abläufe im Laufe eines Arbeitstages.
  • Bereits aus den Honorarverträgen ergebe sich jeweils zudem die Rechtsmacht des Krankenhauses, die Aufgaben des Arztes bei Erforderlichkeit auch durch Einzelweisungen zu konkretisieren.
  • Auch die tatsächlich gelebten Vertragsbeziehungen ergäben nicht, dass die „Honorarärzte“ im Vergleich zu den angestellten Assistenz- bzw. Stationsärzten über Freiheiten verfügt hätten, die ihre Einstufung als Selbständige rechtfertigen würde.
  • Dass keine vertraglichen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub bestanden, basiere auf der unzutreffenden Annahme der selbstständigen Tätigkeit. Tatsächlich folgten diese Ansprüche bereits aus den gesetzlichen Regelungen.

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