So vermeidet man illegale Ausländerbeschäftigung

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Bei einem Ausländer ist zunächst der Aufenthaltstitel massgeblich. Ausgenommen sind in jedem Falle die Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates und eines EWR-Staates (also Liechtenstein, Island und Norwegen) sowie Schweizer Bürger: Diese werden mit Inländern gleich behandelt. Alle anderen Ausländer bedürfen eine Aufenthaltsgenehmigung, der zugleich dazu berechtigt, im Inland zu arbeiten.

Beschäftigung von Ausländern in Deutschland - eine schematische Übersicht
Beschäftigung von Ausländern in Deutschland – eine schematische Übersicht

Was muss ein Unternehmer bei der Einstellung eines Ausländers beachten?

Ein Unternehmer hat zunächts nach der Staatsangehörigkeit zu fragen. Ist ein Bewerber nicht Deutscher oder Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates und eines EWR-Staates (also Liechtenstein, Island und Norwegen), so hat der Unternehmer nach der Aufenthaltsgenehmigung zu fragen. Je nach der Art der Aufenthaltsgenehmigung muss noch die Arbeitserlaubnis hinzukommen.

Der richtige Aufenthaltstitel

Verfügt der Ausländer , der nicht EU-Bürger oder Bürger eines EWR-Staats (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz ist, nicht über eine Aufenthaltsgenehmigung, die zugleich zum Arbeiten berechtigt, so ist eine eigenständige Genehmigung bei der Arbeitsagentur einzuholen.

Die Beschäftigung von einem Ausländer, der nicht über einen Aufenthaltstitel, eine berechtigende Aufenthaltsgestatung, eine Duldung oder eine Arbeitsgenehmigung-EU verfügt, ist illegal. Das gilt sowohl für die abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer als auch für die Beauftragung als selbständig Erwerbender. Besonderheiten gelten hier für Schweizer Selbständigerwerbende, denen es nach dem Freizügigkeitsabkommen frei steht, in der EU Dienstleistungen zu erbringen. Schweizer Arbeitnehmer bedüfen aber der Erlaubnis.

Die Ausübung der illegalen Beschäftigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbusse bis EUR 5.000 belegt ist. Bei wiederholter illegaler Ausübung drohen Geldstrafen und Haftstrafen bis zu einem Jahr. Strenger sind die Sanktionen für den Auftraggeber beziehungsweise Artbeitgeber: Hier drohen Geldbussen bis zu EUR 500.000 und Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren. Wenn dies mit schlechten Arbeitsbedingungen oder gar Menschenhandel einhergeht, geht die Strafandrohung bis zu 10 Jahren Haft.

Gilt das auch, wenn ein Ausländer als Geschäftsführer tätig ist?

Die ausländerrechtlichen Einschränkungen und Erlaubnisvorbehalte gelten grundsätzlich auch für geschäftsführende Tätigkeiten.

Darf man Asylbewerber oder Asylanten beschäftigen?

Im Grundsatz ist es Asylanten und Asylbewerbern nicht erlaubt, einer Arbeit nachzugehen. Dies kann aber die Arbeitsagentur auf Antrag erlauben.

Darf man einen Flüchtling beschäftigen?

Flüchtlinge sind entweder noch Asylbewerber oder bereits anerkannte Asylanten. Im Grundsatz ist es Asylanten und Asylbewerbern nicht erlaubt, einer Arbeit nachzugehen. Dies kann aber die Arbeitsagentur auf Antrag erlauben.

Was muss man beachten, wenn man einen Flüchtling beschäftigt?

Möchte ein Unternehmer einen Flüchtling beschäftigen, so soll er bei der Arbeitsagentur einen Antrag stellen, die Beschäftigung zu gestatten. Ohne diese Gestattung ist die Beschäftigung illegal.

Aufenthaltstitel vor Einreise beantragen

Ist der Ausländer noch nicht im Inland legal wohnhaft oder hält sich hier legal auf, so ist der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der deutschen diplomatischen Vertretung (Botschaft) im Wohnstaat zu beantragen.

Das gilt auch dann, wenn sich Ausländer im Inland aufgrund eines Touristen-Visums aufhält.

Sozialversicherung

Bei einem Ausländer, der nicht EU-Bürger oder Bürger eines EWR-Staats (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz ist, der jedoch in einem EU-Staat, einem EWR-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz wohnt, ist zu prüfen, ob dieser nach den europarechtlichen Sozialversicherungsvorschriften im Wohnstaat oder im Tätigkeitsstaat der Sozialversicherung unterliegt.

Ist die Vorlage der A 1-Bescheinigung sinnvoll?

Hier bringt es nichts, von dem Bewerber eine A 1-Bescheinigung, die Entsendebescheidingung, anzufordern. Legt er eine vor, so bedeutet das, dass er noch einer anderen Beschäftigung nachgehen muss, was umso mehr Anlass gibt zu prüfen, in welchem Staat der Bewerber der Sozialversicherung unterliegen wird.

Um das verlässlich zu prüfen, kann für den Beschäftigten – nicht, solange er noch Bewerber ist, sondern erst nach Anstellung – eine A 1-Bescheinigung beantragt werden. Die beantragt der Arbeitgeber bei einer inländischen Krankenkasse. Anhand der Daten im Antrag prüft die Krankenkasse beziehungsweise die DKVA als Zentralstelle, ob deutsches Sozialversicherungsrecht oder das des anderen Staates gilt.

Die Prüfung ist nicht von einem Lohnmandat umfasst

Für einem Bewerber besteht diese Möglichkeit der Prüfung durch die öffentlichen Stellen nicht. Hier muss der Arbeitgeber selbst prüfen oder sich dazu anwaltliche Hilfe nehmen. Bitte bedenken Sie, Steuerberater, Lohnbuchhalter und Büroservices sind zu einer solchen Prüfung nicht befugt. Vor allem dürfen Sie sich nicht darauf verlassen, dass dies alles im Rahmen eines Lohnmandats geprüft wird. Das wird nicht der Fall sein.

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