Auch DJ's sind Künstler, die in Deutschland in der Künstlersozialkasse zu versichern sind.

Auch DJ's sind Künstler, die in Deutschland in der Künstlersozialkasse zu versichern sind.

Künstlersozialabgabe

Viele Unternehmer sind überrascht, dass sie von Gesetz wegen für manchen von Ihnen erteilten Auftrag die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten hätten. Die Künstlersozialkasse erfasst selbstständige Künstler und Publizisten. Und die Künstlersozialabgabe hat nicht der Versicherte, sondern der Auftraggeber zu entrichten. Auch Unternehmen, die nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen – etwa zur Erstellung von Webseiten oder Broschüren -, müssen die Künstlersozialabgabe zahlen.

Inhalt

Auch DJ's sind Künstler, die in Deutschland in der Künstlersozialkasse zu versichern sind.

Viele Unternehmer sind überrascht, dass sie von Gesetz wegen für manchen von Ihnen erteilten Auftrag die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten hätten. Die Künstlersozialkasse erfasst selbstständige Künstler und Publizisten. Und die Künstlersozialabgabe hat nicht der Versicherte, sondern der Auftraggeber zu entrichten. Auch Unternehmen, die nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen – etwa zur Erstellung von Webseiten oder Broschüren -, müssen die Künstlersozialabgabe zahlen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Verwertung solcher Dienstleistungen alleiniger oder maßgeblicher Gegenstand des Unternehmens ist.

Wer ist als Künstler und Publizist in der Künstlersozialkasse versichert?

Selbstständige Künstlern und Publizisten im Sinne der Sozialversicherung sind Personen, die nicht nur vorübergehend Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren. Außerdem zählen Schriftsteller, Journalisten oder in anderer Weise publizistisch tätige Personen dazu.

Vielfalt künstlerischer Tätigkeit macht Abgrenzung schwer

Eine genauere Abgrenzung oder gar einen Katalog mit allen dazugehörigen Personengruppen gibt es im Gesetz nicht. Dem steht allein schon die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der verschiedenen Erscheinungsformen im Weg. Entsprechend dem Schutzzweck der Künstlersozialversicherung reicht ein relativ niedriges Niveau an freier schöpferischer Gestaltung aus. Es genügt, wenn nur in Ansätzen eine freie schöpferische Gestaltung zu erkennen ist. Für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen enthält das Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 13.04.2010 zur „Statusfeststellung von Erwerbstätigen“ einen Abgrenzungskatalog.

Die Künstlersozialkasse hat einen Katalog zusammengestellt, welcher eine Übersicht über einige künstlerische/publizistische Tätigkeiten gibt, die vom Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) umfasst werden. Er orientiert sich an den Erfahrungen, die die Künstlersozialkasse aus der praktischen Durchführung des Gesetzes gewonnen hat und ist keinesfalls als abschließend oder statisch zu betrachten.

Voraussetzungen der Versicherungspflicht als Künstler bzw. Publizist

Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird. Im Einzelnen müssen folgende Merkmale vorliegen:

Der Betroffene muss

  • nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig sein,
  • im Wesentlichen im Inland tätig sein und
  • darf nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen.

Hierbei werden Beschäftigungen zur Berufsausbildung, geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung nicht berücksichtigt.

Nicht versichert ist in der Regel, wer

  • wie ein Unternehmer tätig ist oder
  • gewisse Mindestverdienstgrenzen nicht erreicht oder
  • zu den versicherungsfreien Personen gehört (insbesondere alle Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze, §§ 4 und 5 KSVG).

Bei gemischten Tätigkeiten entscheidet das Gesamtbild

Wer als freier Mitarbeiter jeweils einzelvertraglich verpflichtet wird, gilt auch dann noch als freier Mitarbeiter, wenn er wiederholt für verschiedene oder ähnliche Aufträge im Jahr verpflichtet wird. Anders ist die Beurteilung, wenn eine ständige „Dienstbereitschaft“ erwartet wird.

Bei Mischtätigkeiten gilt: Wird ein freier Mitarbeiter für denselben Auftraggeber in mehreren Bereichen tätig, die jeweils für sich betrachtet als selbstständig und in anderen Bereiche als abhängig beschäftigt zu beurteilen sind, ist die gesamte Tätigkeit einheitlich zu behandeln. Die Einordnung richtet sich nach der überwiegenden Tätigkeit. Diese ergibt sich aus dem Gesamterscheinungsbild. Für die Frage des Überwiegens kann auch auf die Höhe des jeweils vereinbarten Honorars herangezogen werden.

Wer muss Künstlersozialabgabe zahlen?

Zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen zählen:

Die klassischen Verwerter

Abgabenpflichtig sind an erster Stelle die „klassischen Verwerter“ wie Verlage, Presseagenturen, Bilderdienste, Theater, Orchester, Werbe- und PR-Agenturen, Museen.

Unternehmen, die in eigner Sache Öffentlichkeitsarbeit leisten

Darüber hinaus sind alle Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die Werbung und/oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen und/oder die eigenen Produkte nicht nur gelegentlich betreiben. Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit können sehr weit gefasst sein. Gemeint sind z.B. Imagewerbung und Produktwerbung, Konzerte, Vorträge, Vernissagen, Preisverleihungen, Empfänge, Pressekonferenzen, Pressegespräche, Publikationen wie Geschäftsberichte, Broschüren, Flyer, Programme, Podcasts, Videos, Internet und Intranet. „Nicht nur gelegentlich“ bedeutet, dass es sich um regelmäßig wiederkehrende Aufträge handelt, die zu bestimmten Anlässen, Zeitpunkten, Intervallen, jedoch mindestens einmal jährlich erteilt werden.

Die Abgabepflicht besteht aber auch, wenn die Zeitintervalle über ein Jahr hinausgehen, weil das Werbeprojekt länger als ein Jahr läuft bzw. weitere Werbeaufträge für die Folgezeit absehbar sind.

Die Generalklausel

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber eine Generalklausel geschaffen. Unter die Pflicht zur Künstlersozialabgabefallen auch Unternehmen, die unabhängig vom eigentlichen Zweck des Unternehmens nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler/Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen. Es kann sich dabei z. B. um Unternehmer handeln, die Produkte oder Verpackungen gestalten lassen.

Abgabepflichtig sind nach dieser Generalklausel Unternehmer, die jährlich mehr als 3 Veranstaltungen mit selbständigen Künstlern/Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen.

Bezieht sich die Auftragserteilung nicht auf Veranstaltungen, sondern auf andere Maßnahmen (z. B. Erstellung einer Internetseite, Entwurf eines Flyers, Gestaltung eines Geschäftsberichts oder Nutzung von Design-Leistungen), reicht bereits eine einmalige Auftragserteilung oder Nutzung im Jahr aus. Bei größeren Intervallen als einem Kalenderjahr ist die Voraussetzung „nicht nur gelegentlich“ selbst dann noch erfüllt, wenn Ausstellungen oder Werbemaßnahmen regelmäßig alle 3 bis 5 Jahre stattfinden.

Ausnahmen von der Abgabepflicht

Von der Pflicht zur Künstlersozialabgabe gibt es Ausnahmen, zum Beispiel für nichtkommerzielle Veranstalter oder Vereine. Von der Abgabepflicht ebenfalls ausgenommen ist grundsätzlich die Eigenvermarktung durch den Künstler oder Publizisten selbst.

Auch Endverbraucher, die z. B. ein Buch oder eine Eintrittskarte für eine Theateraufführung kaufen, sind nicht abgabepflichtig. Denn dabei handelt sich nicht um Unternehmen, sondern um Konsumenten.

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