Meldepflichten für Branchen nach allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen

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Ausländische Arbeitgeber, die in Deutschland Personal einsetzen, haben in Deutschland einige Meldepflichten zu erfüllen und Aufzeichnungen zu führen.

Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit in EU-Staaten

Innerhalb der EU besteht Dienstleistungsfreiheit. Jeder Unternehmer aus einem EU-Staat darf in jedem anderen EU-Staat Dienstleistungen frei erbringen. Schickt ein Unternehmer Personal in einen anderen Staat, um dort Arbeiten ausführen zu lassen, so spricht man von Entsendung. Mittlerweile sind nahezu alle Entsendungen innerhalb der EU meldepflichtig. Das gilt auch für Dienstreisen.

Die EU-Dienstleistungsfreiheit gilt auch in den EWR-Staaten, also Liechtenstein, Norwegen und Island. Zudem gilt sie über die Bilateralen Abkommen der EU mit der Schweiz auch in und von der Schweiz.

Die EU-Dienstleistungsfreiheit gilt für EU-Unternehmen und das dort beschäftigte Personal mit EU-Staatsbürgerschaft (sowie EWR oder Schweiz). Hat ein Beschäftigter eine andere Staatsbürgerschaft, so muss dieser einen Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis für das jeweilige Land besitzen. Sonst darf er dort nicht arbeiten.

Die EU-Dienstleistungsfreiheit verbietet es den EU-Mitgliedstaaten nicht, bestimmte Meldepflichten einzuführen. Davon hat Deutschland Gebrauch gemacht.

Meldepflichten ausländischer Arbeitgeber – für welche Branchen?

Einige der Meldepflichten ergeben sich aus dem Mindestlohngesetz – dies sieht nicht allein einen bestimmten Mindestlohn vor, der einzuhalten ist. Das Mindestlohngesetz sieht Meldepflichten für ausländische Arbeitgeber aus bestimmten Branchen, die der deutsche Gesetzgeber als Risikobranchen für Schwarzarbeit sieht – welche Branchen das sind lesen Sie in diesem Beitrag:

Auch für andere Branchen besteht eine Meldepflicht, und zwar dem dem Arbeitnehmerentsendegesetz, wenn ein allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag oder eine Rechtsverordnung das vorschreibt.

In der Übersicht über Branchen-Mindestlöhne sind die Branchen aufgeführt, für die eine Meldepflicht nach einem allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer Rechtsverordnung besteht.

Was ist zu tun?

Ausländische Arbeitgeber haben vorab einen Inlandseinsatz zu melden. Jeden in Deutschland eingesetzte LKW-Fahrer oder auch Transporterfahrer („Polen-Sprinter“) hat der ausländische Arbeitgeber über ein Zoll-Internetportal – Meldeportal-Mindestlohn -vor dem Einsatz anzumelden. Jeder Monteur, den eine ausländische Firma nach Deutschland schickt, jeder Handelsreisende, ja auch jeder Geschäftsführer einer Firma, die in den genannten Branchen tätig ist und eine Dienstreise nach Deutschland antritt, ist vorab zu melden.

Um die Online-Meldung durchführen zu können, muss das Unternehmen allerdings zunächst eine Registrierung durchführen und sich ein Benutzerkonto einrichten. Nach erfolgreicher Übermittlung der Anmeldedaten über das Online-PortalMeldeportal-Mindestlohn – erhält der Unternehmer eine Empfangsbestätigung zur eigenen Verwendung. Weiterführende Informationen sind auf dem Online-Portal unter der Rubrik „Fragen und Antworten“ hinterlegt.

Rechtsgrundlage für die Einführung der Online-Meldung ist die am 1. 1.2017 in Kraft getretene Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV). Sie schreibt in § 1 MiLoMeldV eine elektronische Übermittlung der Meldung unter Verwendung des von der Zollverwaltung betriebenen Internetportals vor. Die Meldepflicht als solche ist in § 16 MiLoG gesetzlich verankert.

Nicht-Meldung kann teuer werden

Die Meldung ist zwingend und vor jedem Einsatz zu machen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht droht eine Geldbuße bis zu EUR 30.000 – und zwar für jeden Meldeverstoss, also je Person und Arbeitseinsatz (Dienstreise / Fahrt).

Meldung auch von selbständigen Unternehmern aus dem Ausland

Auch selbständige Unternehmer aus dem Ausland sind zur vorherigen Meldung beim Zoll verpflichtet, wenn sie in Deutschland Arbeiten ausführen oder ausführen lassen und den Risikobranchen angehören.

Arbeitszeitaufzeichnungen

Das Mindestlohngesetz schreibt aber nicht allein eine Meldepflicht vor. Die in Deutschland eingesetzten Beschäftigten (Handwerker, Fahrer etc.) müssen ihre Arbeitszeiten aufzeichnen, und zwar binnen Wochenfrist erfolgen. Die Aufzeichnungen sind in deutscher Sprache zu führen. Die Aufzeichnung der Lenk- und Arbeitszeiten von Kraftfahrern mit dem EU-Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) dürfte dem daher nicht genügen.

Ohne Arbeitszeitaufzeichnungen unterstellen die deutschen Behörden (Zoll, BAG, Deutsche Rentenversicherung) schnell einen Mindestlohnverstoss, da ja die geleistete Arbeitszeit nicht feststellbar sei. Mindestlohnverstösse sind mit Bussgeld belegt, ziehen aber fast zwangsläufig auch die Straftatbestände Vorenthalten von Sozialversicherungsentgelt und Lohnsteuerhinterziehung nach sich – und die sind mit empfindlichen Geldstrafen oder gar Freiheitsstrafen belegt.

Fragen zu Melde- und Aufzeichnungspflichten?

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