
Bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sieht der Gesetzgeber eine erhöhte Gefahr von Schwarzarbeit – daher gelten für die Branche des Messebaus einige spezielle Vorschriften
Für Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, gelten folgende speziellen Regelungen, die darauf zielen, Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung zu verhindern und zu bekämpfen:
- Sofortmeldepflicht nach Beschäftigungsantritt nach 28a IV Nr. 2 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV)
- Pflicht zum Mitführen der Ausweispapiere, § 2a SchwarzArbG
- Mindstlohn / Mindestarbeitsbedingungen:
- Zeitaufschrieb, § 17 MiLoG
- Meldepflicht vor Arbeitsbeginn für ausländische Unternehmer, § 16 MiLoG