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Die Rentenversicherungsträger setzen bei Betriebsprüfungen neben Beitragsforderungen regelmässig auch Säumniszuschläge nach § 24 I SGB IV auf die nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge fest. Das summiert sich gewaltig. Den Arbeitgeber rettet nur die „Unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht“. Wo diese beginnt, hat das Bundessozialgericht (BSG, Az.: B 12 R 15/18 R ) klargestellt und einen eigenen sozialrechtlichen Verschuldensmaßstab zugrunde gelegt. Arbeitgeber, bei denen in den letzten Jahren eine Betriebsprüfung stattgefunden hat, können unter bestimmten Voraussetzungen Säumniszuschläge zurückholen.
Enorme wirtschaftliche Bedeutung
Die Säumniszuschläge auf die nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge tun weh, denn diese betragen 1 % je Monat beziehungsweise auf das Jahr 12 %! Schon die Zusammenballung der nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge stellt für viele eine wirtschaftliche Herausforderung, wenn nicht gar Überforderung dar. Die Säumniszuschläge können dann das Fass zum Überlaufen bringen, dass den Unternehmer in die Illiquidität treibt.
Bisher stehen Unternehmer für jeden fahrlässigen Verstoss gerade
Dem liegt zugrunde, dass bislang der allgemeine Verschuldensmassstab aus dem Zivilrecht (§ 276 Bürgerliche Gesetzbuch – BGB) angesetzt wird: Danach hat jemand Fahrlässigkeit und Vorsatz zu vertreten. Für § 24 II SGB IV ist nach der bisher von Verwaltung und Sozialgerichtenvertretenen Auffassung auch einfache Fahrlässigkeit schädlich (BSG vom 1.7.2010 – B 13 R 67/09 R; LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.9.2013 – L 8 R 361/13 B ER). Jede Fahrlässigkeit – also jeder Sorgfaltsverstoss – führt danach dazu, dass Säumniszuschlag anfällt. Aus Sicht der Rentenversicherungsträger und von den Sozialgerichten regelmässig so gestützt, war aber so gut wie alles, was zur Nachforderung führt zugleich ein Sorgfaltsverstoss. Mithin löste so gut wie jede Nachforderung von Sozialversicherungsbeiuträgen auch Säumniszuschläge aus. Das wird so nicht mehr haltbar sein.
BSG hebt die Schwelle auf bedingten Vorsatz an
Das BSG führt nun klarstellend aus: Kenntnis ist das sichere Wissen darum, rechtlich und tatsächlich zur Beitragszahlung verpflichtet zu sein. Ob ihr Fehlen unverschuldet ist, bestimmt sich nicht nach § 276 BGB, sondern nach einem eigenständigen Verschuldensmaßstab. Verschulden im Sinne des § 24 II SGB IV setzt wenigstens bedingten Vorsatz voraus. Das folgt aus der Systematik des SGB IV und dem Zweck der Säumniszuschläge. § 24 II SGB IV steht mit § 25 I 2 SGB IV und § 14 II SGB IV, die an ein vorwerfbares Verhalten anknüpfen und jeweils vorsätzliches Handeln voraussetzen, in einem einheitlichen Regelungskomplex mit der Folge eines einheitlichen Haftungsmaßstabs. Auch kann der Zweck der Säumniszuschläge, Druck auf die Zahlungspflichtigen mit dem Ziel einer rechtzeitigen Beitragszahlung auszuüben und verspätete Zahlungen zu sanktionieren, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nur erreicht werden, wenn der betroffene Arbeitgeber seine Zahlungspflicht zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Es ist also bedingter Vorsatz massgeblich.