Neu in 2019: Midijobs – volle Beitragslast erst ab EUR 1.300/Monat

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Neu in 2019: Midijobs –
volle Beitragslast erst ab EUR 1.300/Monat

Oberhalb des allseits bekannten Minijobs, der Monatsvergütungen bis höchstens EUR 450 erlaubt, greift noch nicht gleich die volle Beitragslast. Diese steigt allmählich an, Gleitzone genannt, bevor oberhalb von EUR 850 die vollen Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Die Bundesregierung legt nun den Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vor, nach dem die Obergrenze für Midijobs von derzeit EUR 850  auf EUR 1.300 steigt. Dadurch profitieren zukünftig mehr Arbeitnehmer von günstigeren Sozialabgaben.

Midijobber zählen zur Gruppe der Geringverdiener. Ihr Arbeitsentgelt ist höher als das eines 450-Euro-Minijobbers, so dass sie voll sozialversicherungspflichtig sind. Der Vorteil eines Midijobs besteht darin, dass bis zu einer festgelegten Verdienstobergrenze verringerte Arbeitnehmerbei­träge gezahlt werden. Der aktuell vorliegende Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu einem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) entwickelt die bisherige Gleitzone zu einem sozialversicherungs­rechtlichen Übergangsbereich weiter. Zudem wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen.

Gleitzone 2019: Hintergrund der Midijob-Regelung

Durch die Midijob-Regelung wird vermieden, dass der vom Arbeitnehmer zu zahlende Beitragsanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen bei einem Verdienst oberhalb der 450-Euro-Grenze abrupt ansteigt. Anstelle der für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer üblichen Beitragsbelastung (circa 21 Prozent des Arbeitsentgelts) steigt die Abgabenlast für Midijobber progressiv an.

Ende Dezember 2017 gab es in Deutschland 1,3 Millionen sogenannte Midijobber, also Beschäftigte mit einem Bruttomonatsverdienst von 450,01 bis 850 Euro. Insgesamt verdienten 3,4 Millionen Menschen weniger als 1.300 Euro brutto im Monat. Das geht aus der Antwort ( 19/5876) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage ( 19/5236) der Fraktion Die Linke hervor. In der Antwort heißt es weiter, dass von der Anhebung der Verdienstgrenze von 850 Euro auf 1.300 Euro für Midijobber die Zahl der auf diese Weise von Sozialabgaben entlasteten Beschäftigten von 1,3 Millionen auf bis zu 3,5 Millionen Menschen steigen würde. Allerdings profitieren Beschäftigte mit einem Monatsverdienst zwischen 800 und 850 Euro am meisten von den ab 2019 geplanten Entlastungen, während der Entlastungsbetrag ab 850 Euro wieder absinkt. Bei einem Verdienst von 850 Euro beträgt er laut Regierung monatlich 23 Euro

Gleitzonenregelung 2019: Beitragsberechnung

Über eine aufwendige Formel, die in Entgeltabrechnungssystemen hinterlegt ist, wird für die Beitragsberechnung im Midijob eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme ermittelt. Sie entspricht nicht dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Die Beitragsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt für jeden Versicherungszweig getrennt in drei Schritten:

  1. Berechnung des Gesamtbeitrags ausgehend von der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme.
  2. Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers ausgehend vom tatsächlichen Arbeitsentgelt.
  3. Berechnung des Arbeitnehmeranteils durch Abzug des Arbeitgeberanteils vom Gesamtbeitrag.

Sobald der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitsentgelt die obere Midijob-Grenze erreicht, trägt er die für Arbeitnehmer übliche Abgabenlast.

Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Midijobber ist abhängig vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt. Für diese Feststellung sind bei Beschäftigungsbeginn beziehungsweise bei jeder dauerhaften Änderung in den Verhältnissen alle für die nächsten zwölf Monate mit hinreichender Sicherheit zu erwarten laufenden und einmaligen Einnahmen zu addieren und durch  zwölf zu teilen. Dieser Wert muss mindestens EUR 450,01  betragen.

Erhöhung Gleitzone 2019: Neuer Übergangsbereich ab 1. Januar 2019


Ursprünglich sah der Gesetzentwurf den 1.1.2019 als Stichtag für die Erhöhung des Gleitzonen-Grenzbetrages vor, wurde aber kurzfristig noch geändert. Nun ist Stichtag der 1.7.2019.

Die Obergrenze der vergünstigten Beitragsbelastung für Arbeitnehmer im Midijob soll das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz von derzeit EUR 850 ab 1. 1. 2019 auf EUR 1.300  anheben. Die neue Midijob-Formel, nach der zukünftig das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ermittelt wird, lautet wie folgt:

F x 450 + ([1.300/(1.300-450)] – [450/(1.300-450)] x F) x (AE – 450)

Wesentlicher Parameter der Formel ist der Faktor F, der sich an der Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags orientiert und sich ebenfalls zum 1. Januar 2019 verändern wird.

Entlastung für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt ab EUR 850

Arbeitnehmer, die heute EUR 850 verdienen, werden mit der üblichen Abgabenlast für versicherungspflichtige Arbeitnehmer von gut 20 Prozent belastet. Zukünftig wird ihr Anteil bei derselben Vergütung unter 18 Prozent liegen. Die volle Abgabenbelastung trifft Arbeitnehmer dann erst bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von EUR 1.300.

Umsetzung des neuen Übergangsbereichs in der Entgeltabrechnung

In der Konsequenz haben Arbeitgeber mit Inkrafttreten des Gesetzes für die betroffenen Arbeitnehmer eine neue vorausschauende Betrachtung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes vorzunehmen. Auf dieser Grundlage ist die Entscheidung zu treffen, ob der Arbeitnehmer künftig mit seinem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt und insoweit verminderte Beiträge zu zahlen sind.

Zum 1. 1. 2019 wird das bisherige Kennzeichen Gleitzone in den Meldungen abgeändert. Künftig heißt das neue Kennzeichen „Midijob“. Auf den neuen Begriff „Übergangsbereich“ hat sich die Sozialversicherung nicht eingelassen. Die bestehenden Auswahlziffern 0, 1  und 2 lauten dann

0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des § 20 II SGB IV/Verzicht

1 = Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb der Grenzen des § 20 II SGB IV

2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen des § 20 II SGB IV

Kein Meldeanlass bei Eintritt in den Übergangsbereich

Sofern Arbeitnehmer sich ab dem 1. 1. 2019 erstmalig aufgrund des erzielten Arbeitsentgeltes innerhalb der Grenzen des Übergangsbereichs befinden (EUR 450,01 – 1.300,00), ist keine Ab- und Anmeldung vorzunehmen, um das Kennzeichen Übergangsbereich zu setzen. Das Kennzeichen ist erst bei der nächsten anstehenden Entgeltmeldung (zum Beispiel Jahresmeldung oder Unterbrechungsmeldung) zu setzen.

Zusätzlicher Vorteil für Arbeitnehmer in der Rentenversicherung

Midijobber erwerben heute geringere Rentenleistungen, weil Rentenversicherungsbeiträge nicht vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern von einer fiktiven reduzierten beitragspflich­tigen Einnahme gezahlt werden. Um Nachteile zu vermeiden, können Sie aber schriftlich gegenüber ihrem Arbeitgeber erklären, dass sie volle Rentenversicherungsbeiträge nach dem tatsächlichen Entgelt zahlen möchten. Dies ist ab 1. 1. 2019 nicht mehr vorgesehen und auch nicht erforderlich. Die geringere Beitragsbelastung führt dann nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen. Vielmehr werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäfti­gung im Übergangsbereich immer aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt.

Auf bestehende Verzichtserklärungen nicht verzichten

Fraglich ist, wie mit den bestehenden Verzichtserklärungen umzugehen ist, die in den Entgeltunterlagen vorhanden sind. Die Pflicht zur Aufbewahrung ist mit der Aufgabe der Verzichtsmöglichkeit in der Beitragsverfahrensverordnung gestrichen worden. Dennoch sollten die bestehenden Verzichtserklärungen erst nach der nächsten Betriebsprüfung vernichtet werden.

Verzichtserklärung weiterhin im Kennzeichen Übergangsbereich

Stolpern kann man über die Entscheidung der Sozialversicherung, im neuen Kennzeichen Übergangsbereich trotz des Wegfalls der Verzichtserklärungen auch künftig die Angabe „Verzicht“ vorzusehen. Dies hat folgenden Hintergrund: Im Jahr 2019 sind noch Entgeltmeldungen möglich mit Meldezeiträumen in 2018 (z. B. die Jahresmeldung 2018). In diesen Meldungen wird ein Meldezeitraum abgebildet, in dem der Verzicht möglich war. Insoweit muss für diese Meldungen die Möglichkeit bestehen, den  Verzicht anzugeben.  

Angabe des zusätzlichen Arbeitsentgeltes in den Meldungen

Damit die Rentenversicherungsträger in den Fällen des Übergangsbereichs  das tatsächliche Arbeitsentgelt der Rentenberechnung zugrunde legen, müssen Arbeitgeber diesen Wert in den Entgeltmeldungen zusätzlich angeben. In welchen Fällen der zusätzliche Wert tatsächlich anzugeben ist, wird in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 28.2.2019 festgelegt.

Erweiterung des Meldeverfahrens ab 1. 1. 2020

Die verfahrenstechnische Umsetzung des zusätzlichen tatsächlichen Arbeitsentgeltes im Meldeverfahren und bei der Rentenberechnung erfordert eine entsprechende Vorlaufzeit. Daher wird der zusätzliche Wert erst zum 1. 1. 2020 umgesetzt. Für das Jahr 2019 wird die Deutsche Rentenversicherung Maßnahmen treffen, um das tatsächliche Arbeitsentgelt systemseitig zu ermitteln.

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