Zollbeamte der Finanzkontrole Schwarzarbeit im Einsatz

Zollbeamte der Finanzkontrole Schwarzarbeit im Einsatz

Organisierter Sozialleistungsmissbrauch

2017 lag die Anzahl an bandenmäßigen Missbrauchsfällen bzw. Verdachtsfällen auf Missbrauch bei 4.400. Der dadurch entstandene Vermögensschaden wird auf rund 50 Mio. Euro gechätzt. Der Großteil der Fälle/Verdachtsfälle fokussiere sich dabei auf großstädtische Ballungsräume, so die Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 19/5424).

Von Oktober 2018 bis Oktober 2019 sind 121.412 Fälle von Missbrauch von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) verzeichnet. Unter den Begriff „Leistungsmissbrauch“ fallen Sachverhalte, in denen ein Tatbestand nach § 63 Abs. 1 Nr. 6 und 7 SGB II (Verstöße gegen Mitteilungs- und Anzeigepflichten) sowie § 263 StGB (Straftatbestand des Betruges) erfüllt ist. Daten zu einzelnen Sachverhalten (z. B. nicht angezeigtes Einkommen aus Arbeit, Verschweigen von Vermögen, Urkundenfälschung) werden nicht erhoben.

Die im Zeitraum Oktober 2018 bis Oktober 2019 festgestellten 121.412 Missbrauchsfälle verteilen sich auf folgende Tatbestände:

  • Verstöße gegen Anzeige-/Mitwirkungspflichten 84.799
  • Betrugssachverhalte 31.181
  • Sonstige Straftatbestände 5.432

Seit Juli 2018 wird auch der bandenmäßige Leistungsmissbrauch statistisch erfasst. Die Sozialleistungsträger ordnen ein Verfahren dem bandenmäßigen Leistungsmissbrauch zu, wenn nichtdeutsche Unionsbürger Arbeitsverhältnisse oder selbstständige Tätigkeiten vortäuschen, um den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II zu umgehen.

Zeitraum Eingeleitete Verfahren Erledigte Verfahren Überzahlungen in Mio. EUR
7/2018 bis 12/2018 91563316,9
10/2018 bis 10/2019 1.2651.17728,4

Die erledigten Verfahren lassen sich nach Artder Erledigung aufschlüsseln wie folgt:

Erledigungsart Abgabe wegen Straftat-verdacht Buß- oder Verwarnung-sgeld Verdacht nicht bestätigt Einstellung wegen Geringfügigkeit oder Verfolgungshin-dernis
7/2018 bis 12/2018 477226668
10/2018 bis 10/2019 67630339132

Die Zusammenarbeit zwischen den Jobcentern und den Ermittlungsbehörden wurde im genannten Zeitraum insbesondere durch das am 18.7.2019 in Kraft getretene Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (BGBl. 2009 I Nr.27, S. 1066) verbessert.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurden der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung zusätzliche Befugnisse eingeräumt. Auch wird sie in den kommenden Jahren deutlich mehr Personal für ihre Prüfungs- und Ermitt-lungsaufgaben erhalten. Damit kann sie noch konsequenter und effektiver gegen illegale Beschäftigung und den Missbrauch staatlicher Leistungen vorgehen.

Die FKS prüft und ermittelt nunmehr auch in Fällen, die nicht auf eine tatsächliche Erbringung oder das tatsächliche Ausführenlassen von Dienst- oder Werk-leistungen angelegt sind, sondern in denen ein Arbeitsverhältnis oder eine Selbstständigkeit vorgetäuscht wird, um Sozialleistungen unter anderem nach dem SGB II unrechtmäßig zu erlangen.

Die FKS hat außerdem die Befugnis erhalten, im Rahmen ihrer Kontrollen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) Anhaltspunkte für ungerechtfertigten Kindergeldbezug zu überprüfen und diese durch Sofortmitteilung an die zuständige Familienkasse zur weiteren Prüfung und gegebe nenfalls Ermittlung weiterzugeben. Darüber hinaus hat die FKS die Befugnis erhalten, an Prüfungen der Familienkassen mitzuwirken, um diese bei Vor-Ort-Maßnahmen zu unterstützen.

Quelle: Bundestagsdrucksache 19/16066

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