Inhalt
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG)
Ausfertigungsdatum: 23.07.2004
Vollzitat:
„Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist“
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 18.7.2017 I 2739 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2004 +++) Das G wurde als Artikel 1 des G v. 23.7.2004 I 1842 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 26 Abs. 1 dieses G am 1.8.2004 in Kraft getreten.
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 | |
Zweck | |
§ 1 | Zweck des Gesetzes |
Abschnitt 2 | |
Prüfungen | |
§ 2 | Prüfungsaufgaben |
§ 2a | Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren |
§ 3 | Befugnisse bei der Prüfung von Personen |
§ 4 | Befugnisse bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen |
§ 5 | Duldungs- und Mitwirkungspflichten |
§ 6 | Unterrichtung und Zusammenarbeit von Behörden |
§ 6a | Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
§ 7 | Auskunftsansprüche bei anonymen Werbemaßnahmen |
Abschnitt 3 | |
Bußgeld- und Strafvorschriften | |
§ 8 | Bußgeldvorschriften |
§ 9 | (weggefallen) |
§ 10 | Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen |
§ 10a | Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind |
§ 11 | Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern |
Abschnitt 4 | |
Ermittlungen | |
§ 12 | Allgemeines zu den Ordnungswidrigkeiten |
§ 13 | Zusammenarbeit in Bußgeldverfahren |
§ 14 | Ermittlungsbefugnisse |
Abschnitt 5 | |
Datenschutz | |
§ 15 | Allgemeines |
§ 16 | Zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit |
§ 17 | Übermittlung von Daten an die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, an die Finanzbehörden und an die Staatsanwaltschaften |
§ 18 | Auskunft an die betroffene Person |
§ 19 | Löschung |
Abschnitt 6 | |
Verwaltungsverfahren, Rechtsweg | |
§ 20 | Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen |
§ 21 | Ausschluss von öffentlichen Aufträgen |
§ 22 | Verwaltungsverfahren |
§ 23 | Rechtsweg |
Abschnitt 1
Zweck
§ 1 Zweck des Gesetzes
- als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
- als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
- als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
- von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
- aus Gefälligkeit,
- im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
- im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.
Abschnitt 2
Prüfungen
§ 2 Prüfungsaufgaben
- die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden,
- auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden,
- die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden,
- Ausländer nichta) entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden, oder
b) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes mit entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden oder wurden
und - Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden oder wurden.
Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden. Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Mitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden berechtigt. Die Behörden der Zollverwaltung prüfen zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 4, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind. Grundsätze der Zusammenarbeit werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen geregelt.
- 1.
-
der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) erworben wurde,
- 2.
-
ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt.
- 1.
-
den Finanzbehörden,
- 2.
-
der Bundesagentur für Arbeit,
- 2a.
-
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
- 3.
-
den Einzugsstellen (§ 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
- 4.
-
den Trägern der Rentenversicherung,
- 5.
-
den Trägern der Unfallversicherung,
- 6.
-
den gemeinsamen Einrichtungen und den zugelassenen kommunalen Trägern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Bundesagentur für Arbeit als verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
- 7.
-
den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden,
- 8.
-
den in § 71 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
- 8a.
-
dem Bundesamt für Güterverkehr,
- 8b.
-
den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Behörden,
- 9.
-
den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
- 10.
-
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder auf Ersuchen im Einzelfall,
- 11.
-
den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und
- 12.
-
den nach § 14 der Gewerbeordnung für die Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständigen Stellen.
Die Aufgaben dieser Stellen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Prüfungen können mit anderen Prüfungen der in diesem Absatz genannten Stellen verbunden werden; die Vorschriften über die Unterrichtung und Zusammenarbeit bleiben hiervon unberührt. Verwaltungskosten der unterstützenden Stellen werden nicht erstattet.
§ 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
- 1.
-
im Baugewerbe,
- 2.
-
im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- 3.
-
im Personenbeförderungsgewerbe,
- 4.
-
im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
- 5.
-
im Schaustellergewerbe,
- 6.
-
bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
- 7.
-
im Gebäudereinigungsgewerbe,
- 8.
-
bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- 9.
-
in der Fleischwirtschaft,
- 10.
-
im Prostitutionsgewerbe.
§ 3 Befugnisse bei der Prüfung von Personen
- 1.
-
von diesen Auskünfte hinsichtlich ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder ihrer Tätigkeiten einzuholen und
- 2.
-
Einsicht in von ihnen mitgeführte Unterlagen zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art oder Dauer ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können.
§ 4 Befugnisse bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen
§ 5 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 6 Unterrichtung und Zusammenarbeit von Behörden
- 1.
-
dieses Gesetz,
- 2.
- 3.
-
Bestimmungen des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch zur Zahlung von Beiträgen,
- 4.
-
die Steuergesetze,
- 5.
-
das Aufenthaltsgesetz,
- 6.
-
die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- 7.
-
die Handwerks- oder Gewerbeordnung,
- 7a.
- 7b.
- 8.
-
sonstige Strafgesetze,
- 9.
-
das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder
- 10.
-
das Mindestlohngesetz.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 4 in Verwahrung genommene Urkunden sind der Ausländerbehörde unverzüglich zu übermitteln.
§ 6a Übermittlung personenbezogener
Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- 1.
-
die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Behörde,
- 2.
-
die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung die Daten benötigt werden,
- 3.
-
die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt,
- 4.
-
die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,
- 5.
-
der Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,
- 6.
-
Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht, und
- 7.
-
Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.
- 1.
-
hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
- 2.
-
die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind,
- 3.
-
die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
- 4.
-
besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
- 1.
-
die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist,
- 2.
-
die übermittelten Daten als Beweismittel vor einer Justizbehörde verwendet werden sollen,
- 3.
-
die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können, oder
- 4.
-
der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde.
§ 7 Auskunftsansprüche bei anonymen Werbemaßnahmen
Abschnitt 3
Bußgeld- und Strafvorschriften
§ 8 Bußgeldvorschriften
- 1.
-
- a)
-
(weggefallen)
- b)
-
(weggefallen)
- c)
-
(weggefallen)
- d)
-
der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder
- e)
-
ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung)
und Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt oder - 2.
-
Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter vorsätzlichem Verstoß gegen eine in Nummer 1 genannte Vorschrift erbringen.
- 1.
-
entgegen § 2a Abs. 1 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2.
-
entgegen § 2a Abs. 2 den schriftlichen Hinweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3.
-
entgegen
- a)
-
§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder
- b)
-
§ 5 Abs. 2 Satz 1
eine Prüfung oder das Betreten eines Grundstücks oder eines Geschäftsraumes nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt, - 4.
-
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 4 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 5.
-
entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.
- 1.
-
von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
- 2.
-
aus Gefälligkeit,
- 3.
-
im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
- 4.
-
im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.
§ 9 (weggefallen)
§ 10 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen
§ 10a Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind
§ 11 Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern
- 1.
-
gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt,
- 2.
-
eine in
- a)
- b)
- c)
- d)
bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder - 3.
-
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Person unter 18 Jahren beschäftigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Abschnitt 4
Ermittlungen
§ 12 Allgemeines zu den Ordnungswidrigkeiten
- 1.
-
(weggefallen)
- 2.
-
in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und e und Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe d und e die nach Landesrecht zuständige Behörde,
- 3.
-
in den Fällen des § 8 Abs. 2 die Behörden der Zollverwaltung sowie die nach Landesrecht zuständige Behörde jeweils für ihren Geschäftsbereich.
§ 13 Zusammenarbeit in Bußgeldverfahren
§ 14 Ermittlungsbefugnisse
- 1.
-
das 21. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
-
am 31. Dezember 2003 im Dienst der Bundesanstalt für Arbeit gestanden haben und
- 3.
-
dort mindestens zwei Jahre lang zur Bekämpfung der Schwarzarbeit oder der illegalen Beschäftigung eingesetzt waren.
Abschnitt 5
Datenschutz
§ 15 Allgemeines
§ 16 Zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
- 1.
-
Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt einschließlich Bezirk, Geburtsland, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Wohnanschriften, Familienstand, Berufsbezeichnung, Steuernummer, Personalausweis- und Reisepassnummer, Kontodaten, Sozialversicherungsnummer, bei Unternehmen Name, Sitz, Rechtsform, Registernummer und -ort, Vertretungsverhältnisse des Unternehmens, Adressdaten, Steuernummer, Betriebsnummer, Kontodaten,
- 2.
-
die Bezeichnung der aktenführenden Dienststelle der Zollverwaltung und das Aktenzeichen und
- 3.
-
der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, der Zeitpunkt der letzten Verfahrenshandlung und der Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens, jeweils durch die Behörden der Zollverwaltung, sowie der Zeitpunkt und die Art der Erledigung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft.
- 1.
-
zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 1, oder
- 2.
-
zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusammenhängen,
erforderlich sind.
- 1.
-
zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 1,
- 2.
-
zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusammenhängen,
- 3.
-
zur Besteuerung, soweit sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen steht,
- 4.
-
zur Erfüllung von Aufgaben, welche den Behörden der Zollverwaltung nach § 5a des Finanzverwaltungsgesetzes oder § 17a des Zollverwaltungsgesetzes zugewiesen sind, und
- 5.
-
zur Fortbildung im Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, soweit die Daten anonymisiert werden.
- 1.
-
die Bezeichnung der verantwortlichen Stelle,
- 2.
-
die Rechtsgrundlage und der Zweck der Verarbeitung,
- 3.
-
der Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
- 4.
-
die Art und der Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten,
- 5.
-
die Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Sammlung dienen,
- 6.
-
die Anlieferung oder die Eingabe der gespeicherten Daten,
- 7.
-
die Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden,
- 8.
-
die Prüffristen und die Speicherungsdauer,
- 9.
-
die Protokollierung sowie
- 10.
-
die Verpflichtung zur Erstellung und zur Pflege eines Rollen- und Berechtigungskonzeptes.
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Errichtungsanordnung anzuhören.
§ 17 Übermittlung von Daten an die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, an die Finanzbehörden und an die Staatsanwaltschaften
- 1.
-
(weggefallen)
- 2.
-
die Staatsanwaltschaften für Zwecke der Strafverfolgung,
- 3.
-
die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände stehen,
- 4.
-
die Finanzbehörden der Länder zur Durchführung eines Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitenverfahrens und für die Besteuerung, soweit sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen steht oder
- 5.
-
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes.
Soweit durch eine Übermittlung von Daten die Gefährdung des Untersuchungszwecks eines Ermittlungsverfahrens zu besorgen ist, kann die für dieses Verfahren zuständige Behörde der Zollverwaltung oder die zuständige Staatsanwaltschaft anordnen, dass keine Übermittlung von Daten erfolgen darf. § 478 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung, wenn die Daten Verfahren betreffen, die zu einem Strafverfahren geführt haben.
§ 18 Auskunft an die betroffene Person
§ 19 Löschung
- 1.
-
ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Prüfung nach § 2 ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgeschlossen worden ist,
- 2.
-
fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Ermittlungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, oder
- 3.
-
zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Strafverfahren abgeschlossen worden ist, wenn
- a)
-
die Person, über die Daten nach § 16 gespeichert wurden, von dem betreffenden Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen worden ist,
- b)
-
die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt worden ist oder
- c)
-
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist.
§ 20 Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen
§ 21 Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. Die für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Behörden nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 dürfen den öffentlichen Auftraggebern nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und solchen Stellen, die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben. Öffentliche Auftraggeber nach Satz 3 fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung an oder verlangen vom Bewerber eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Satz 1 oder 2 nicht vorliegen; auch im Falle einer Erklärung des Bewerbers können öffentliche Auftraggeber Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung jederzeit anfordern. Für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll, fordert der öffentliche Auftraggeber nach Satz 3 bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung an. Der Bewerber ist vor der Entscheidung über den Ausschluss zu hören.