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Wer schwarz arbeitet oder illegal Personen beschäftigt, zahlt weder Steuern noch Sozialabgaben. Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vernichten Arbeitsplätze und verursachen enorme finanzielle Schäden. Die Handlungsfähigkeit des Staates wird geschwächt, das Sozialversicherungssystem umgangen und die Wirtschafts- und Arbeitsordnung untergraben. Nahezu alle Bereiche des Wirtschaftslebens sind von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung betroffen, besonders die lohnintensiven Branchen.
Die Beschäftigten des Zolls, die gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vorgehen, haben in den letzten Jahren konsequent den Verfolgungsdruck erhöht. Die Schadenssumme, die im Rahmen der straf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen im Jahr 2017 fest
gestellt wurde, betrug rund eine Milliarde Euro. Der stetige Anstieg der Schadenssumme belegt die ergebnisorientierte Vorgehensweise des Zolls. Über 52.000 Arbeitgeberprüfungen erfolgten im letzten Jahr und belegen den breit angelegten Prüfungsansatz des Zolls. Die Gerichte haben im vergangenen Jahr fast 1.650 Jahre Freiheitsstrafen verhängt.?
Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuerhinterziehung
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer in richtiger Höhe zu entrichten. Verstöße sind nach § 266 a StGB (Vorenthalten von Sozialabgaben) und § 370 AO (Steuerhinterziehung) strafbar und werden konsequent verfolgt.
Illegale Beschäftigung von Ausländern
Wer Nicht-EU-Bürger beschäftigt bzw. als Nicht-EU-Bürger in Deutschland arbeitet ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel für Erwerbstätige zu besitzen, muss mit Sanktionen rechnen.
Leistungsmissbrauch und Leistungsbetrug
Empfänger bestimmter Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I und II, sind verpflichtet, Einkommen, das sie durch Erwerbstätigkeit erzielen, der Stelle mitzuteilen, die ihnen diese Leistung gewährt. Tun sie dies nicht, nehmen sie die Leistungen zu Unrecht in Anspruch. Ihnen drohen dann empfindliche Strafen. Zudem werden die unrechtmäßig in Anspruch genommenen Leis- tungen zurückgefordert.
Verstoß gegen Mindestarbeitsbedingungen
Nach § 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf die Zahlung eines Arbeitsentgeltes mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes durch den Arbeitgeber (auch in Privathaushalten). Seit dem 1. Januar 2017 beträgt die Höhe des Mindestlohns 8,84 Euro brutto je Zeitstunde.
In zahlreichen Branchen sind Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland ver- pflichtet, die im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) festgeschriebenen branchenbezogenen Mindestarbeitsbedingungen einzuhalten.
Mit der aufgrund des § 3 a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erlassenen Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmer- überlassung werden Mindeststundenentgelte als Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit festgesetzt.
Nach § 1 Abs. 3 MiLoG gehen die Regelungen des AEntG, des AÜG und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen dem MiLoG vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des allgemeinen Mindestlohns nach § 1 MiLoG nicht unterschreitet.
Gewährt der Arbeitgeber diese Mindestarbeitsbedingungen (insbesondere den Mindestlohn) nicht, muss er mit Sanktionen rechnen.
Illegale Überlassung von Arbeitnehmern
Bei der Arbeitnehmerüberlassung erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeits- leistung nicht bei seinem Arbeitgeber, sondern bei einem anderen. Der
„Entleiher“ nutzt die Arbeitskraft des Leiharbeitnehmers, ohne dass arbeits- rechtliche Ansprüche daraus erwachsen, da direkte vertragliche Bindungen zum Leiharbeitnehmer fehlen. Arbeitgeber dürfen die bei ihnen beschäftig- ten Arbeitnehmer jedoch grundsätzlich nur mit einer Erlaubnis der Bundes- agentur für Arbeit an andere Arbeitgeber verleihen. Ein Verleih ohne die erforderliche Erlaubnis kann ebenfalls Sanktionen zur Folge haben.
Begehungsform: Organisierte Formen der Schwarzarbeit
In den letzten Jahren hat sich deutlich gezeigt, dass es im Bereich der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung organisierte Formen der Schwarzarbeit gibt, die inzwischen auch vor den Grenzen Deutschlands
keinen Halt mehr macht. Die hier tätigen Banden sind europaweit bestens organisiert, sie arbeiten oftmals abgeschottet und gehen höchst konspirativ vor. Unter organisierten Formen der Schwarzarbeit wird die planmäßige Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verstanden, die unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen eine große Anzahl Arbeitnehmer oder einen langen Zeitraum betreffen. Dies geht mit einem besonderen Verschleierungsgrad und einem hohen Ermittlungsauf- wand einher.
Der Kettenbetrug
Zur Darstellung der organisierten Formen der Schwarzarbeit ist exem- plarisch der Kettenbetrug zu nennen. Kettenbetrug – in aller Kürze – ist das komplexe kriminelle Zusammenwirken von mehreren natürlichen und / oder juristischen Personen an einem Tatkomplex. Er basiert auf dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen inhaltlich falscher Belege in Form von
Schein- und/ oder Abdeckrechnungen, die von Servicefirmen wie eine Ware am Markt gehandelt und in den Wirtschaftskreislauf eingebracht werden.
Wesentliches Ziel ist es, durch das Einbuchen fingierter Fremdleistungen als Aufwand in die Buchhaltung aktiver Firmen Schwarzgeld für kriminelle Zwecke zu generieren, um dieses im Wesentlichen für Schwarzlohnzah- lungen an Arbeitnehmer, verdeckte Gewinnentnahmen und Korruption, z.B. Schmiergelder für Auftraggeber, zu nutzen.