So wird auf Sozialleistungsmissbrauch kontrolliert

Inhalt

Die Jobcenter kontrollieren bei der Leistungsgewährung auf eine missbräuchliche Aneignung von Leistungen der Grundsicherung. Solcher Sozialleistungsmissbrauch schadet allen und insbesondere den Schwächsten.

Datenabgleich zur Aufdeckung von Sozialleistungsmissbrauch

Einen Missbrauch können die Sozialleistungsträger anhand von Datenabgleich nach § 52 SGB II zwischen den Behörden aufdecken. Am Datenabgleich sind folgende Behörden/Stellen beteiligt:

  • Bundesagentur für Arbeit (als Träger der Grundsicherung und Träger der Arbeitsförderung),
  • Zugelassene kommunale Träger,
  • Deutsche Rentenversicherung Bund,
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
  • Deutsche Post AG,
  • Bundeszentralamt für Steuern,
  • Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen.

Das Bundeszentralamt für Steuern ist Auskunftsstelle für den Datenabgleich nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Es gleicht die ihm übermittelten Daten mit den bei ihm gespeicherten Daten zur Feststellung von Kapitalerträgen ab, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, und von Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags (§ 2 Ab. 4 Nr. 1 Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung).

Prüfung des Arbeitnehmerstatus der Leistungsbezieher

Die Jobcenter überprüfen die Arbeitnehmereigenschaft von EU-Bürgern im Rahmen der Anspruchsprüfung nach § 7 SGB II. Die Antragsteller haben im Rahmen der Mitteilungs- und Anzeigepflicht die entsprechenden Nachweise vorzulegen. In den Fachlichen Weisungen zu § 7 SGB II stellt die BA den Jobcentern hierfür einheitliche rechtliche Durchführungshinweise zur Verfügung.

Die Jobcenter prüfen eingereichte Arbeitsverträge, wenn Anhaltspunkte für ein Scheinarbeitsverhältnis vorliegen. Die BA hat den Jobcentern empfohlen, insbesondere folgende Sachverhalte zu überprüfen (die Aufzählung ist nicht abschließend):

  1. die Anmeldung des Arbeitgebers bei der Einzugsstelle,
  2. Beitragszahlungen des Arbeitgebers an die Einzugsstelle,
  3. die Gewerbeanmeldung des Arbeitgebers,
  4. die Vergabe einer Betriebsnummer für den Arbeitgeber,
  5. die Anmeldung des Arbeitgebers beim zuständigen Unfallversicherungsträger,
  6. die Prüfung der Einhaltung des Mindestlohnes.

Zudem sollen die Jobcenter den Antragsteller zu Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses befragen und die Angaben mit den Eintragungen im Arbeitsvertrag abgleichen. Ferner können die Jobcenter Betriebsbesuche durchführen und die Verhältnisse direkt beim Arbeitgeber überprüfen. Bei den o. g Prüfungen können die Jobcenter auch Rückfragen beispielsweise bei den Einzugsstellen, Gewerbeämtern, der Betriebsnummernstelle der BA oder den Unfallversicherungsträgern durchführen.

Prüfung auf Scheinselbständigkeit durch die Jobcenter

Die Jobcenter prüfen eine angegebene selbstständige Tätigkeit, wenn Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit vorliegen. Die BA hat den Jobcenter empfohlen, insbesondere folgende Sachverhalte zu überprüfen (die Aufzählung ist nicht abschließend):

  1. die Anmeldung des Gewerbes,
  2. die steuerliche Anmeldung beim Finanzamt,
  3. die Ausstattung mit den für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Materialien,
  4. die abschließende Entscheidung des Finanzamtes zum (Kleinunternehmer-)Status,
  5. das Vorhandensein von Aufträgen, Kundenrechnungen.

Zudem sollen die Jobcenter die Antragstellerin oder den Antragsteller zu Einzelheiten der selbstständigen Tätigkeit befragen und die Angaben auf Plausibilität prüfen. Ferner können die Jobcenter Betriebsbesuche durchführen und die Verhältnisse direkt vor Ort überprüfen. Bei den o. g Prüfungen können die Jobcenter beispielsweise Rückfragen bei den Gewerbeämtern oder Finanzämtern durchführen.

Wie werden durch die Jobcenter die von den Leistungsbezügern vorgelegten schriftlichen Übersetzungen auf ihre Echtheit geprüft?

In begründeten Fällen verlangen die Jobcenter die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung (§ 19 SGB X). Hierzu ist in jedem Fall auch das Original-Schriftstück vorzulegen. Sollte innerhalb einer gesetzten Frist die Übersetzung nicht vorliegen, kann das Jobcenter diese Übersetzung selbst beschaffen. Die BA bietet den Jobcentern daher im Rahmen einer Service-Dienstleistung einen eingekauften, zertifizierten Übersetzungsdienst an.

Wie und durch welche Behörden werden die den Jobcentern eingereichten Mietverträge überprüft?

Die Jobcenter prüfen Mietverträge, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass das Mietverhältnis nicht besteht oder die Angaben im Mietvertrag nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Die BA hat den Jobcentern empfohlen, die Eigentumsverhältnisse durch Nachfrage beim Amtsgericht oder Grundbuchamt, Steueramt oder Amt für Geodaten festzustellen.

Zudem können die Jobcenter Hausbesuche durchführen und die Verhältnisse in der Wohnung der Antragstellerin/des Antragstellers überprüfen.

Wie wird verfahren, wenn eine Meldeadresse beim Jobcenter von überdurchschnittlich vielen Personen angegeben wird?

Im Regelfall haben die Jobcenter über diesen Sachverhalt keine Erkenntnisse. Die BA hat den Jobcentern in den Jahren 2017 und 2018 zweimal sogenannte Heatmaps zur Verfügung gestellt, in denen u. a. Leistungsbezieher mit gleichen An-schriften aufgelistet werden.

Eine Heatmap ist ein Analysewerkzeug und enthält als Ergebnisse aus BA-internen Suchläufen in verschiedenen Fachverfahren vorgefundene Auffälligkeiten. Die Jobcenter prüfen die Auffälligkeiten und leiten im Ver-dachtsfall weitere Ermittlungen ein.

Wird den Jobcentern bekannt, dass unter einer Meldeadresse überdurchschnittlich viele Personen angegeben sind, bestimmen sie das weitere Verfahren eigenverantwortlich und in Abhängigkeit von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls (z. B. Durchführung von Hausbesuchen).

So prüfen die Jobcenter, ob in der angegebenen Wohnung noch weitere Personen wohnen?

Den Jobcentern stehen insbesondere folgende Möglichkeiten zur Verfügung, die tatsächlichen Wohnverhältnisse zu überprüfen:

  1. Befragung der Antragstellerin oder des Antragstellers,
  2. Befragung Dritter,
  3. Hausbesuch durch den Außendienst (vgl. § 6 Absatz 1 Satz 2 SGB II),
  4. Anfrage beim Melderegister (§ 52a SGB II).

Welche Möglichkeiten zur Aufdeckung solcher Fälle hat der Außendienst bzw. Hausbesuchsdienst der Jobcenter?

Der Außendienst kann einen Hausbesuch durchführen und in der betroffenen Wohnung die tatsächlichen Verhältnisse prüfen. Diese Möglichkeit ist jedoch dadurch eingeschränkt, dass das Betreten der Wohnung nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers zulässig ist.

Zur Anzahl der Überprüfungen durch den Außendienst bzw. Hausbesuchsdienst liegen lediglich Daten für das zweite Halbjahr 2009 (124 692 Überprüfungen) und erste Halbjahr 2010 (129 489 Überprü-fungen) vor.

Quelle: Bundestagsdrucksache 19/5424

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