Sonderregeln für Minijobs in der Corona-Krise

Das im Rahmen der Corona-Pandemie geschnürte Sozialschutz-Paket sieht übergangsweise eine Anhebung der Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung und Erleichterungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte vor.

Inhalt

Das vom Gesetzgeber im Rahmen der Corona-Pandemie geschnürte Sozialschutz-Paket sieht übergangsweise eine Anhebung der Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung vor. Auch geringfügig entlohnte Beschäftigte (den klassischen Minijobber) können in den kommenden Monaten mehr arbeiten ohne sozialversicherungspflichtig zu werden.

Mit dem „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“ vom 27. 3. 2020 (BGBl I S. 575) werden die Zeitgrenzen für die kurz-fristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) übergangsweise vom 1. 3. 2020 bis 31. 10. 2020 von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben.

Sofern Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise ihre 450-Euro-Minijobber teilweise in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart beschäftigen, kann das zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro führen. Für eine Übergangszeit vom 1. 3. 2020 bis 31. 10. 2020 ist nun sogar ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze möglich.

Die kurzfristige Beschäftigung

Auch kurzfristige Beschäftigungen fallen unter den Begriff der geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV. Dabei handelt es sich um solche Arbeitsverhältnisse, die innerhalb eines Kalenderjahres auf höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt sind.

Ein sozialversicherungsfreier kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung

  1. auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist und,
  2. sofern das monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro übersteigt,
  3. nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Sozialversicherung und Lohnsteuer bei kurzfristiger Beschäftigung

Handelt es sich um eine solche Beschäftigung, dann besteht Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Die Höhe des Entgeltes aus einer solchen Beschäftigung spielt dabei keine Rolle. Liegt das Einkommen unter monatlich unter 450 Euro, dann besteht schon Versicherungsfreiheit als geringfügig entlohnte Beschäftigung.

AbgabeartenHöhe der Abgaben
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (KV)keine Abgabe
Beitrag zur Pflegeversicherung (PV)keine Abgabe
Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung (RV)keine Abgabe
Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (RV)keine Abgabe

Als gewerblicher Arbeitgeber eines kurzfristigen Minijobbers fallen nur Umlagen zum Ausgleich Ihrer Aufwendungen bei Krankheit („U1“) und Schwangerschaft bzw. Mutterschaft („U2“) Ihres Minijobbers sowie eine Umlage für den Fall einer Insolvenz für Sie an.

Umlage 1 (U1)0,9 %
Umlage 2 (U2)0,19 %
Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung (UV)individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger
Arbeitslosenversicherungkeine Abgabe
Insolvenzgeldumlage0,06 %
SteuerSteuern werden an das zuständige Finanzamt gezahlt

Kurzfristige Beschäftigung kann der Arbeitgeber zu 25% pauschal lohnversteuern, wenn der Stundenlohn 12 Euro nicht übersteigt. Andernfalls ist in jedem Fall die individuelle Lohnsteuer anzumelden und abzuführen wie bei jedem regulären Arbeitsverhältnis auch.

Die Zeitgrenzen

Die Zeitgrenze von 3 Monaten gilt für Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 5 Arbeitstagen. Bei Arbeitsverhältnissen, in denen weniger als 5 Tage in der Woche gearbeitet wird, gilt die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen. Allerdings ist Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit, dass es sich um befristete Arbeitsverhältnisse handelt. So ist beispielsweise ein Arbeitsverhältnis bei dem jede Woche ein Tag gearbeitet wird, nicht versicherungsfrei, wenn keine vernünftigen Gründe für eine Befristung vorliegen.

Diese Zeitgrenzen werden durch das Sozialschutz-Paket für den Zeitraum vom 1. 3. 2020 bis 31. 10. 2020 auf 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage angehoben werden.

Wie Beschäftigungen zu behandeln sind, die über den Zeitraum 1.3.2020 bis 31.10.2020 zu behandeln sind, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung mit Datum vom 30.3.2020 in ihrer Verlautbarung „Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1.3.2020 bis 31.10.2020“ veröffentlicht. Dort wird beschrieben, wie die Regelungen aus Sicht der Sozialversicherung in der Praxis anzuwenden sind.

Ausschluss bei berufmässiger Ausübung der Beschäftigung

Eine Beschäftigung wird dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Aufgrund ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lassen sich beim Vorliegen bestimmter Fallgestaltungen, die die Lebenswirklichkeit abbilden, Rückschlüsse auf das Vorliegen einer berufsmäßigen Beschäftigung auch ohne konkrete Prüfung der Einkommensverhältnisse ziehen. Die Bestimmung von Berufsmäßigkeit geht insbesondere einher mit der Frage, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen zu zählen ist.

Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist letztendlich eine Indizienprüfung. Die Geringfügigkeits-Richtlinien der Sozialversicherungsträger enthalten hierzu Ausführungen, die als Orientierung für Arbeitgeber dienen.

Die Minijob-Zentrale stellt eine Arbeitshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit unter Berücksichtigung verschiedener Fallgestaltungen zur Verfügung.

Die geringfügige Beschäftigung

Verdient ein Minijobber in den Kalendermonaten März bis Oktober 2020 mehr als ursprünglich vorgesehen, ist zu prüfen, wie oft dies innerhalb des letzten Zeitjahres (12-Monats-Zeitraum) geschehen ist. Der 12-Monats-Zeitraum endet immer mit dem Ende des Kalendermonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt und beginnt 12 Monate vorher. Wurde die Verdienstgrenze innerhalb des 12-Monats-Zeitraum maximal in 5 Kalendermonaten nicht vorhersehbar überschritten, liegt ein gelegentliches Überschreiten vor. Nach der Grundregel darf das höchstens in 3 Kalendermonten binnen eines 12-Monats-Zeitraums geschehen, ohne dass dies für den Minihob schädlich ist und zur Sozialversicherungspflicht führt.

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