Sozialversicherung & Schwarzarbeit
Wer schwarz arbeitet und arbeiten lässt, zielt in der Regel darauf ab, neben Sozialversicherungsbeiträgen auch Steuern zu umgehen. Regelmässig kommt es zum Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und zur Hinterziehung von Lohnsteuer, die auf die Schwarzlöhne zu entrichten ist.
Schwarzarbeit liegt auch vor beim sog. Leistungsbetrig, wenn nämlich Bezieher von Sozialleistungen einer Beschäftigung nachgehen, ohne diese zu melden und dadurch zu Unrecht Sozialleistungen beziehen.

Der arbeitnehmerähnliche Selbständige
Bei arbeitnehmerähnlichen Selbständigen handelt es sich laut Sozialversicherungsrecht um Selbständige, welche dauerhaft für einen Auftraggeber tätig sind und selbst keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, gemäß § 2 Nr. 9 SGB VI. Arbeitnehmerähnliche Selbstsändige werden rechtlich als Selbstständige gesehen. Sie sind von Scheinselbstständigen abzugrenzen, die in Wahrheit abhängig Beschäftigte sind. Jedoch sieht der Gesetzgeber den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen hinsichtlich der sozialen Sicherung als ähnlich schutzwürdig an wie einen Arbeitnehmer.

Die Künstlersozialabgabe
Viele Unternehmer sind überrascht, dass sie von Gesetz wegen für manchen von Ihnen erteilten Auftrag die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten hätten. Die Künstlersozialkasse erfasst selbstständige Künstler und Publizisten. Und die Künstlersozialabgabe hat nicht der Versicherte, sondern der Auftraggeber zu entrichten. Auch Unternehmen, die nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen – etwa zur Erstellung von Webseiten oder Broschüren -, müssen die Künstlersozialabgabe zahlen.