Sozialversicherungsabkommen

Sozialversicherungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge, die zwischen Staaten geschlossen werden und das Sozialversicherungsrecht der beteiligten Staaten koordinieren. In der Regel enthalten Sozialversicherungsabkommen Regelungen zum Erwerb von Rentenansprüchen, zur Zahlung von Renten in den jeweiligen Staaten sowie zur Anerkennung von Vorversicherungszeiten. Ziel der Sozialversicherungsabkommen ist es, Doppelversicherungen zu vermeiden. Hierfür beinhalten die Abkommen Zuständigkeitsregelungen bei Entsendungen, die dazu führen, dass für bestimmte Zeiträume die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiter angewandt werden.

Die Bundesrepublik Deutschland hat aktuell mit etwa 20 Staaten zweiseitige Sozialversicherungsabkommen geschlossen, die im Wesentlichen den Erwerb von Rentenansprüchen und die Zahlung von Renten in den jeweiligen Staat regeln.

Durch den Abschluss dieser Abkommen ist die Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Rentenversicherung mit folgenden Ländern verbunden:

  • Albanien
  • Australien, in Kraft getreten am 1.1.2003
  • Bosnien-Herzegowina, in Kraft getreten am 1.9.1969
  • Brasilien, in Kraft getreten am 1.5.2013
  • Chile, in Kraft getreten am 1.1.1994
  • Indien, in Kraft getreten am 1.5.2017
  • Israel, in Kraft getreten am 1.5.1975
  • Japan, in Kraft getreten am 1.2.2000
  • Kanada und Quebec, in Kraft getreten am 1.4.1988
  • Kosovo, in Kraft getreten am 1.9.1969
  • Marokko, in Kraft getreten am 1.8.1986
  • Mazedonien, in Kraft getreten am 1.1.2005
  • Moldawien, in Kraft ab 1.3.2019
  • Montenegro, in Kraft getreten am 1.9.1969
  • Philippinen, in Kraft getreten am 1.6.2018
  • Republik Albanien, in Kraft getreten am 1.12.2017
  • Republik Korea, in Kraft getreten am 1.1.2003
  • Serbien, in Kraft getreten am 1.9.1969
  • Tunesien, in Kraft getreten am 1.8.1986
  • Türkei, in Kraft getreten am 1.11.1965
  • Uruguay, in Kraft getreten am 1.2.2015
  • USA, in Kraft getreten am 1.12.1979

Die aktuellen Sozialversicherungsabkommen finden Sie auf der Seite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA)

Ein besonderes Abkommen, ein sogenanntes Entsendeabkommen, hat die Bundesrepublik Deutschland zurzeit mit folgendem Staat geschlossen:

  • Volksrepublik China in Kraft getreten am 4.4.2002

Das Entsendeabkommen regelt, dass Arbeitnehmer, die von ihrem Unternehmen vorübergehend im anderen Abkommensstaat beschäftigt werden, keine doppelten Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (Doppelversicherung) zahlen müssen. Weitere Regelungen, zum Beispiel zum Erwerb von Rentenansprüchen oder zur Zahlung von Renten, enthält das Abkommen aber nicht.

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