Für das Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe gelten folgende speziellen Regelungen, die darauf zielen, Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung zu verhindern und zu bekämpfen:
- Sofortmeldepflicht nach Beschäftigungsantritt nach 28a IV Nr. 2 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV)
- Pflicht zum Mitführen der Ausweispapiere, § 2a SchwarzArbG
- Mindstlohn / Mindestarbeitsbedingungen:
- Zeitaufschrieb, § 17 MiLoG
- Meldepflicht vor Arbeitsbeginn für ausländische Unternehmer, § 16 MiLoG
Als Reaktion auf die im Februar 2019 durchgeführte Grossrazzia bei Paketzustellern kündigte der Bundesarbeitsminister am 4.3.2019 an, die Nachunternehmerhaftung auch auf die Paketbranche ausweiten zu wollen. Damit tragen Unternehmen auch Verantwortung dafür, dass Subunternehmer Sozialabgaben für ihre Angestellten zahlen. Die Ankündigung wird mit dem Paketboten-Schutz-Gesetz umgesetzt, das am 23.11.2019 in Karft trat.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales