Wie beschäftigt man Studenten: Minijob, Werkstudent oder Arbeitnehmer?

Inhalt

Für die Beschäftigung von Studenten kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Die Art der Beschäftigung entscheidet dabei über die Höhe der Abgabenlast in der Sozialversicherung. Die flexibelste und für Arbeitgeber günstigste Variante ist die Beschäftigung als Werkstudent.

Befristungen, die Höhe des Arbeitsentgelts oder die Höhe der wöchentlichen Stundenzahl können entscheidend sein für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung eines Studenten. Spätestens bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung wird der Student selbst an der Beitragszahlung beteiligt.

Studenten als Minijobber

Für Studenten in geringfügig entlohnten Beschäftigungen oder kurzfristigen Beschäftigungen – den beiden Formen des Minijob – ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber anderen Personen in solchen Beschäftigungen. Diese Beschäftigungen sind mit Ausnahme in der Rentenversicherung innerhalb einer geringfügig entlohnten Beschäftigung versicherungsfrei.

In der auf längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristeten kurzfristigen Beschäftigung fallen keine Beiträge an.

In der geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis regelmäßig 450 Euro im Monat sind Beiträge zu zahlen. Diese belaufen sich für den Arbeitgeber zur Krankenversicherung auf 13 Prozent und in der Rentenversicherung auf 15 Prozent. Der Student hat in der Rentenversicherung einen Beitragsanteil von 3,6 Prozent zu tragen, sofern er nicht gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht optiert.

Der Vorteil der geringfügigen Beschäftigung von Studenten liegt darin, dass die beitragsfreie Familienversicherung über die Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin bestehen bleibt.

Beschäftigung als Werkstudent

Hierbei handelt es sich aus Arbeitgebersicht um die wohl günstigste Form der Beschäftigung eines Studenten. Voraussetzung ist, dass der mehr als geringfügig beschäftigte Student während der Vorlesungszeit höchstens 20 Wochenstunden arbeitet. Während der vorlesungsfreien Zeit oder in Abend- und Nachtstunden und am Wochenende gelten Besonderheiten.

Wer geniesst das Werkstudentenprivileg?

Zu den Studenten, für die das Werkstudentenprivileg gilt, gehören nur die eingeschriebenen Studenten. Die Zeit und Arbeitskraft dieser Studenten muss überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.

Das Studium im Sinne des Werkstudentenprivilegs endet bei regulärer Beendigung mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist.

Für einige Personenkreise, die zwar hochschulrechtlich als eingeschriebene Studenten gelten, werden die Regelungen im Rahmen des Werkstudentenprivilegs dennoch nicht angewendet. Der Grund: Sie gelten sozialversicherungsrechtlich nicht als ordentlich Studierende. Dies gilt ebenso für bestimmte Sondersituationen während des Studiums. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Personengruppen bzw. Situationen:

  • Studienbewerber, die an studienvorbereitenden Sprachkursen, Studienkollegs oder sonstige, dem Studium vorgeschaltete, fächergruppenspezifische Vorbereitungskurse (sog. Propädeutika) teilnehmen, auch wenn ihnen bereits eine Semesterbescheinigung durch die Hochschule ausgestellt wird,
  • Promotionsstudenten,
  • Langzeitstudenten (widerlegbare Vermutung bei Studiendauer von mehr als 25 Fachsemestern),
  • Teilnehmer an dualen Studiengängen (hier besteht Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter in allen Versicherungszweigen)

Ferner gelten Personen bei einer Unterbrechung des Studiums durch den Übergang vom Bachelor- zum Masterstudiengang nicht als ordentliche Studierende. Auch Beschäftigungen während eines Urlaubssemesters werden nicht von dem Werkstudentenprivileg erfasst. Eine Beschäftigung in dieser Zeit führt folglich zur Versicherungspflicht, wenn sie nicht im Rahmen der Regelungen einer geringfügigen Beschäftigung ausgeübt wird.

Nachweis des Studentenstatus

Die Nachweisführung über die Studentenstatus obliegt dem Arbeitgeber. Das Vorliegen einer Semester- oder Studienbescheinigung reicht allein für den Nachweis der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden bei Ausübung der Beschäftigung in dem Semester nicht aus, in dem die das Studium abschließende Prüfungsleistung erbracht wird. Insofern ist für dieses Semester ergänzend ein Nachweis des Prüfungsamtes über die Unterrichtung des Prüfungsteilnehmers über die Prüfungsentscheidung bzw. über die Abholmöglichkeit des Zeugnisses den vom Arbeitgeber zu führenden Entgeltunterlagen beizufügen.

So sind Werkstudenten zu versichern

Für Studenten besteht in einer während des Studiums ausgeübten Beschäftigung nur Rentenversicherungspflicht, sofern für diese Beschäftigung das Werkstudentenprivileg anzuwenden ist. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für eine solche Beschäftigung hingegen Versicherungsfreiheit. Gemeldet werden diese Beschäftigungen mit der Personengruppe 106 und dem Beitragsgruppenschlüssel 0100.

Werkstudenten können in der Krankenversicherung nicht mehr beitragsfrei über die Familienversicherung der Eltern mitversichert werden. Stattdessen sind sie in der kostengünstigen Krankenversicherung der Studenten kranken- und pflegeversichert. Diese Beitragsbelastung beträgt für den Studenten insgesamt max. 100,59 Euro (zuzüglich kassenindividuellen Zusatzbeitrag).

Eine Beitragsbelastung für den Arbeitgeber ergibt sich bei Werkstudenten nur aufgrund der Rentenversicherungspflicht in Höhe von 9,3 Prozent. Den gleichen Anteil hat grundsätzlich der Student zu tragen. Allerdings kann dieser Anteil für den Studenten auch niedriger ausfallen, wenn er ein Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs von 450,01 bis 1.300 Euro (Midijob, früher: Gleitzone) erzielt. In den weiteren Sozialversicherungszweigen besteht für Werkstudenten Versicherungs- und Beitragsfreiheit.

Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Studenten, die mehr als geringfügig und mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt sind, sind voll sozialversicherungspflichtig. Hier ergibt sich die übliche Abgabenbelastung für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Für den Arbeitnehmer kann sich bei einem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich von 450,01 bis 1.300 Euro ein von der normalen Abgabenbelastung günstigerer Gesamtbeitragsanteil ergeben.

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