Hilft auch der Landwirtschaft: Saisonarbeit bleibt bis zu 70 Tage je Jahr erlaubt

Hilft auch der Landwirtschaft: Saisonarbeit bleibt bis zu 70 Tage je Jahr erlaubt

Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigung bleibt bei 70 Arbeitstagen

Am 30.11.2018 beschloss der Bundestag das
Qualifizierungschancengesetz. Und legt darin fest, dass die befristet geltenden höheren Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen werden dauerhaft beibehalten. Der Gesetzgeber will damit eine Entlastung von Betrieben erreichen, für die Saisonarbeit einen besonders hohen Stellenwert hat.

Beschäftigungen sind in der Sozialversicherung kurzfristig, wenn sie auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt sind. Diese zeitgrenze beruhte auf einer befristeten Anhebung anlässlich der Einführung des Mindestlohns 2015, die zum 31.12.2018 ausgelaufen wäre.  Dann hätte ab dem Jahr 2019 die eigentliche Grenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen wieder gegolten. Nunmehr wird die Grenze durch das Qualifizierungschancengesetz dauerhaft angehoben.




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