Sofortmeldepflicht für ausländische Arbeitgeber und ausländische Unternehmer

Alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (Brutto-Stundenlohn). Alle Arbeitgeber sind zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet. Eine Übersicht.

Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland hat den Arbeitseinsatz in Deutschland vorab zu melden. Auch selbständige Werk- und Dienstleistungsunternehmer mit Sitz im Ausland, die in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftszweigen Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, müssen ihre Tätigkeit vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung schriftlich und in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung anmelden. Diese Anmeldung muss die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthalten. Wesentlich sind die Angaben über

  • den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich des MiLoG beschäftigten Arbeitnehmer,
  • den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
  • den Ort der Beschäftigung,
  • den Ort im Inland, wo die für die Kontrolle der Mindestlohnbestimmungen erforderlichen Unterlagen (§ 17 MiLoG) bereitgehalten werden,
  • den Familiennamen, den Vornamen und die deutsche Anschrift der oder des verantwortlich Handelnden und
  • den Familiennamen, den Vornamen und die deutsche Anschrift der oder des Zustellungsbevollmächtigten, soweit dieser nicht mit dem verantwortlich Handelnden identisch ist (§ 16 I 1 u. 2 MiLoG).

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