Einwan­derung in den deutschen Arbeits­markt neu geregelt

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Gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen hat der Bundestag am Freitag, 7.6.2019, die Entwürfe der Bundesregierung für ein Fachkräfteeinwanderungsgesetz (Bundestags-Drucksache 19/8285) und ein Gesetz „über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung“ ( Bundestags-Drucksache 19/8286) jeweils in der vom Innenausschuss modifizierten Fassung ( Bundestags-Drucksachen 19/10714, 19/10707 neu) verabschiedet. Für das Fachkräfteeinwanderungsgesetz votierten in namentlicher Abstimmung 369 Abgeordnete; 257 stimmten dagegen. Die Neuregelungen sollen ab 1.1.2020 in Kraft treten.

Gesteuerte Zuwanderung von Fachkräften

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Fachkräftesicherung „durch eine gezielte und gesteuerte Zuwanderung von Fachkräften“ aus Nicht-EU-Staaten zu flankieren. Dazu zufolge sollen künftig alle Fachkräfte, die über einen Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation verfügen, in den entsprechenden Berufen in Deutschland arbeiten können. Die Beschränkung auf besonders vom Fachkräftemangel betroffene „Engpassberufe“ soll entfallen.

Fachkräfte, die einen deutschen Hochschulabschluss oder eine deutsche Berufsausbildung haben, können künftig nach zwei Jahren Beschäftigung eine Niederlassungserlaubnis bekommen und Fachkräfte mit ausländischem Abschluss nach vier Jahren.

Auch auf die Vorrangprüfung, ob nicht auch Deutsche oder EU-Bürger für die Stelle infrage kommen, soll bei Fachkräften im Grundsatz verzichtet werden, allerdings verbunden mit der Möglichkeit, bei Veränderungen des Arbeitsmarktes die Vorrangprüfung kurzfristig wieder einzuführen.

Für Fachkräfte mit Berufsausbildung soll zudem die Möglichkeit zur befristeten Einreise zur Arbeitsplatzsuche analog zur Regelung für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung geschaffen und für fünf Jahre befristet erprobt werden. Zudem soll laut Entwurf der Aufenthalt zu ergänzenden Qualifizierungsmaßnahmen für Angehörige von Nicht-EU-Staaten mit im Ausland abgeschlossener Berufsbildung erweitert und attraktiver gestaltet werden.

Erleichterungen für betroffene Ausländer

Die vom Innenausschuss beschlossenen Änderungen sehen unter anderem Erleichterungen für betroffene Ausländer vor, die in Deutschland einen Ausbildungsplatz suchen wollen. Zu den Voraussetzungen dafür zählt nun nicht nur der Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Schulabschluss, der den Hochschulzugang in Deutschland eröffnet, sondern auch ein Schlussabschluss, der im Heimatland zum Studium berechtigt.

Verschärft wurden die Anforderungen an Menschen ab 45 Jahren, die nun für einen Aufenthalt zur Beschäftigung ein Mindestgehalt oder eine „angemessene Altersversorgung“ nachweisen müssen.

Die Änderungen im Überblick

Zu den wesentlichen Neuerungen gehören:

  • ein einheitlicher Fachkräftebegriff, der Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung umfasst,
  • der Verzicht auf eine Vorrangprüfung bei anerkannter Qualifikation und Arbeitsvertrag,
  • der Wegfall der Begrenzung auf Mangelberufe bei qualifizierter Berufsausbildung,
  • die Möglichkeit für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung entsprechend der bestehenden Regelung für Hochschulabsolventen für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen (Voraussetzung: deutsche Sprachkenntnisse und Lebensunterhaltssicherung),
  • bei Vorliegen eines geprüften ausländischen Abschlusses verbesserte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen im Inland mit dem Ziel der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen, Verfahrensvereinfachungen durch eine Bündelung der Zuständigkeiten bei zentralen Ausländerbehörden und beschleunigte Verfahren für Fachkräfte.

Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung

Neu kann eine Duldung sieben Monate vor Ausbildungsbeginn beantragt und sechs Monate zuvor erteilt werden, wenn der Ausbildungsvertrag vorliegt. Die Ausbildungsduldung wird jetzt auch für Helferausbildungen erteilt, wenn sich eine Ausbildung in einem Engpassberuf anschließt. Voraussetzung ist eine Vorduldungszeit von sechs Monaten. Dies gilt nicht für Personen, die vor dem 1.1.2017 eingereist sind und bis einschließlich 1.10.2020 eine Ausbildung aufnehmen.

Das Gesetz „über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung“ zielt darauf ab, bei langfristigen Duldungen aus persönlichen Gründen für bestimmte Ausländer einen rechtssicheren Aufenthalt zu ermöglichen „und eine Bleibeperspektive aufzeigen“. Dabei geht es um Betroffene, die eine qualifizierte Berufsausbildung aufnehmen (Ausbildungsduldung) oder durch eine „nachhaltige Beschäftigung ihren Lebensunterhalt selbst sichern und gut integriert sind (Beschäftigungsduldung)“.

Zudem werden Vorgaben des Koalitionsvertrages zur Ausweitung der Ausbildungsduldung auf Helferausbildungen und zu ihrer bundesweit einheitlichen Anwendung umgesetzt. Nach einer vom Innenausschuss ergänzten Stichtagsregelung können von dem Gesetz nur gut integrierte Geduldete profitieren, die vor dem 1.8.2018 eingereist sind.

Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Bundestags, 7.6.2019

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