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Ein Unterarbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer eigene Arbeitnehmer beschäftigt. Den Unterarbeitgeber treffen die vollen Verpflichtungen aus den von ihm unterhaltenen Unterarbeitsverhältnissen wie jeden „normalen“ Arbeitgeber (FG Rheinland-Pfalz vom 21.9.2017 – 4 K 1702/16, Rev. BFH VI R 28/18).
Volle Dokumentationspflicht des Unterarbeitgebers
Der Unterarbeitgeber muss vor allem die Entgeltunterlagen und die Aufzeichnungen nach der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV) führen wie jeder andere Arbeitgeber auch. Dabei spielt es keine Rolle, ob Ihr Arbeitnehmer versicherungspflichtig ist. Diese Unterlagen müssen daher auch für Minijobber geführt werden – selbst wenn diese sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Unterarbeitsverhältnis werden steuerlich oft nicht anerkannt
Wenn ein Arbeitnehmer eigene Arbeitnehmer anstellt, also ein Unterarbeitsverhältnis begründet, um die eigenen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen, dann schauen die Finanzämter da ganz genau hin. Zwar ist ein Unterarbeitsverhältnis grundsätzlich steuerlich zulässig, aber die Finanzämter unterstellen zunächst, dass ein Arbeitnehmer alle nötigen Mittel für die Tätigkeit von seinem Arbeitgeber erhält.