Fälligkeitsdatum der Sozialversicherungsbeiträge

Inhalt

Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 3.8.2005 hat der Deutsche Bundestag die Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge neu geregelt: Seitdem sind Unternehmen verpflichtet, Gesamtsozialversicherungsbeiträge am drittletzten Bankarbeitstag des Monats den Sozialversicherungsträgern, allen voran den gesetzlichen Krankenkassen, zu übermitteln.

Dadurch, dass die Beiträge im laufenden Monat fällig werden, sind Unternehmen verpflichtet, ihre Beiträge für den Rest des Monats zu schätzen und mögliche Differenzen bei der nächsten Überweisung mit zu verrechnen. Seitdem müssen Unternehmen nunmehr 24 anstelle von 12 Monatsabrechnungen für die Sozialversicherungsbeiträge erstellen.

Das aktuelle Meldesystem ist aufwändig

Durch die Umstellung des Systems und die damit verbundene Verschiebung des Fälligkeitsdatums der Sozialversicherungsbeiträge für Unternehmen hat die damalige rot-grüne Bundesregierung eine gesonderte 13. Monatsabrechnung geschaffen, welche als kurzfristige Maßnahme zu einem einmaligen Liquiditätsgewinn der Sozialversicherungsträger von rund 20 Milliarden Euro führte.

Mit dem „Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) aus dem Jahr 2016 wurde die Möglichkeit deutlich erweitert, das vereinfachte Bearbeitungsverfahren zu nutzen, dennoch bestehen im Vergleich zur Re-gelung vor dem Jahr 2005 nach wie vor zusätzliche Belastungen für Unternehmen.

Das Hauptproblem für Unternehmen besteht weiterhin darin, dass in jedem Monat zwei Lohnabrechnungen erforderlich sind, da mit der Zahlung im Folgemonat mögliche Differenzen auszugleichen sind. Außerdem müssen die Unternehmen die monatlichen Vorauszahlungen für Arbeitsleistungen tätigen, die noch gar nicht erbracht und dementsprechend von potenziellen Kunden noch nicht entlohnt wurden. Damit werden gerade kleinen und mittelständischen Unternehmen Finanzmittel entzogen, die sie sonst beispielsweise für Investitionen und Innovationen verwenden könnten. Darüber hinaus müssen kleine Unternehmen bei der Bearbeitung der Sozialversicherungsbeiträge häufig auf externe Dienstleister zurückgreifen, da sie selbst nicht mehr die Kapazitäten besitzen, diesen Mehraufwand zu bewältigen.

Erhebliche Belastung der Arbeitgeber

Im Zuge des Abschlussberichtes „Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen“ des Statistischen Bundesamtes im Auftrag des Nationalen Normenkontrollrates aus dem Jahr 2016 wurden die Gesamtkosten der Arbeitgeber für das Verfahren des Beitragseinzuges auf rund 1,46 Milliarden Euro jährlich geschätzt. Diese Kosten wurden mit der Gesetzesänderung 2016 um lediglich 64 Millionen Euro gesenkt. Der Bericht verdeutlicht, dass Unternehmen ein Interesse an einer Rückkehr zum vorherigen System haben und ein Abbau des Bürokratieaufwandes dringend notwendig ist. Der Projektbericht kommt zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehr zur Fälligkeitsregelung vor 2006 für die Wirtschaft eine Einsparung von jährlich rund 81 Millionen Euro bringen würde. Dem stünden aber Liquiditätsausfälle der Sozialversicherungsträger von 27,7 Milliarden Euro und in der Folge erhebliche Steigerungen der Beitragssätze gegenüber.


Bitte folgen oder weitersagen

RSS
EMAIL
TWITTER
Follow Me
LINKEDIN

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Schließen