Die Gastronomie setzt in hohem Masse auf geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber)

Die Gastronomie setzt in hohem Masse auf geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber)

Was unterscheidet die geringfügige Beschäftigung von der kurzfristigen Beschäftigung?

Die geringfügige Beschäftigung und die kurzufristige Beschäftigung sind die beiden Unterfälle des umgangsprachlich sog. Minijobs. Doch worin unterscheiden sie sich?

Inhalt

Die geringfügige Beschäftigung und die kurzufristige Beschäftigung sind die beiden Unterfälle des umgangsprachlich sog. Minijobs. Doch worin unterscheiden sie sich?

Während die geringfügige Beschäftigung – richtig: geringfügig entlohnte Beschäftigung – grundsätzlich auf Dauer bzw. regelmäßige Wiederkehr angelegt ist, sieht die kurzfristige Beschäftigung hingegen als Grundvoraussetzung einen befristeten Arbeitseinsatz vor. Die beiden Beschäftigungsarten unterscheiden sich somit dadurch, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung regelmäßig und eine kurzfristige Beschäftigung nur gelegentlich ausgeübt wird.

Was ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung?

Eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt, welches die Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro im Monat nicht überschreitet, ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist.

Massgeblich ist, das eine begrenzte Dauer geplant ist und schliesslich auch eingehalten wird. Stellt sich im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, liegt eine kurzfristige Beschäftigung bereits ab dem Tage nicht mehr vor, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, also nicht erst nach Ablauf der drei Monate bzw. 70 Arbeitstage; für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der kurzfristigen Beschäftigung. Überschreitet eine Beschäftigung, die als kurzfristige Beschäftigung angesehen wird, entgegen der ursprünglichen Erwartung die vorgesehene Zeitdauer, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor.

Eine auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristete Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt, welches die Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro im Monat nicht überschreitet, kann sowohl als kurzfristige als auch als geringfügig entlohnte Beschäftigung behandelt werden. Eine geringfügig entlohnte und eine kurzfristige Beschäftigung schließen sich somit nicht zwangsläufig gegenseitig aus.

Daraus folt im Umkehrschluss, dass bei einer kurzfristigen Beschäftigung das Arbeitsentgelt auch EUR 450 übersteigen kann. Es gilt keine Betragsgrenze.

Aufgrund der Corona-Pandemie sind die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen auch in diesem Jahr übergangsweise neu geregelt worden. Für die Zeit vom 1.3.2021 bis 31.10.2021 gelten die Zeitgrenzen von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen.

Hier gelangen Sie zu der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen.

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